(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen in der Regel nicht
- 1.
- bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- a)
- die fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
- b)
- mit der fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffe nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren werden oder
- c)
- die fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffe Personen überlassen werden, die zum Umgang mit dieser nicht berechtigt sind;
- 2.
- die gegen § 4 oder die Umgangsregeln im Sinne des § 9 verstoßen haben.