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§ 6 - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
neugefasst durch B. v. 03.06.2013 BGBl. I S. 1426; zuletzt geändert durch Artikel 97 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
38 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 640 Vorschriften zitiert
Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
38 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 640 Vorschriften zitiert
§ 6 Verbote für Lebensmittelzusatzstoffe
(1) Es ist verboten,
- 1.
- bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,
- a)
- nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe unvermischt oder in Mischungen mit anderen Stoffen zu verwenden,
- b)
- Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe in die Lebensmittel gelangen,
- c)
- Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe in den Lebensmitteln zu erzeugen,
- 2.
- Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt oder behandelt sind oder einer nach § 7 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,
- 3.
- Lebensmittelzusatzstoffe oder Ionenaustauscher, die bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für eine solche Verwendung oder zur Verwendung bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln durch die Verbraucherin oder den Verbraucher in den Verkehr zu bringen.
(2) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a findet keine Anwendung auf Enzyme und Mikroorganismenkulturen. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c findet keine Anwendung auf Stoffe, die bei einer allgemein üblichen küchenmäßigen Zubereitung von Lebensmitteln entstehen.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und die Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1056/2012 (ABl. L 313 vom 13.11.2012, S. 9) geändert worden ist, bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches V. v. 28. Mai 2014 BGBl. I S. 698 m.W.v. 14. Juni 2014
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Frühere Fassungen von § 6 LFGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 14.06.2014 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 28.05.2014 BGBl. I S. 698 |
aktuell vorher | 04.08.2011 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2011 BGBl. I S. 1608 |
aktuell vorher | 04.07.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 29.06.2009 BGBl. I S. 1659 |
aktuell | vor 04.07.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 LFGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LFGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LFGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 LFGB Ermächtigungen für Lebensmittelzusatzstoffe (vom 08.09.2015)
... bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen, 2. Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 1 zuzulassen. (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im ... erlassen, 4. bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen von der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 auszunehmen, 5. die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei dem ...
§ 59 LFGB Strafvorschriften (vom 01.10.2017)
... Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 einen nicht zugelassenen ... verwendet, Ionenaustauscher benutzt oder ein Verfahren anwendet, 2. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 5 ein ... 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 5 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 5 einen ...
§ 68 LFGB Zulassung von Ausnahmen (vom 06.07.2017)
... Kenntlichmachung, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 von den Verboten der §§ 6 , 8 und 10. (4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
Artikel 2 G. v. 01.09.2005 BGBl. I S. 2618, 2653; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 33
§ 2 LFÜG Geltung von Vorschriften
... § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 28 Abs. 2, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
V. v. 28.05.2014 BGBl. I S. 698
Artikel 1 3. LFGBÄndV
... die Angabe „, L 192 vom 22.7.2011, S. 71" eingefügt. 3. In § 6 Absatz 3 werden nach der Angabe „(ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7)" die Wörter ...
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
Artikel 1 LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... und 4, soweit sie für den privaten häuslichen Bereich gelten." 7. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Artikel 1 2. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In den die §§ 6 und 7 betreffenden Zeilen wird jeweils das Wort „Lebensmittel-Zusatzstoffe" durch das ... durch das Wort „Lebensmittelzusatzstoffen" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift, in Absatz 1 Nummer 1 ...
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