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§ 6 - Ladesäulenverordnung (LSV)
Artikel 1 V. v. 23.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 367
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 752-6-35 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.01.2026; FNA: 752-6-35 Elektrizität und Gas
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§ 6 Datenübermittlung
Die Regulierungsbehörde hat monatlich die Daten aus der Anzeige nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, elektronisch an die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Mess- und Eichgesetz oder nach den aufgrund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden zu übermitteln, sofern die empfangsberechtigte Stelle nicht auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichtet hat.
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