§ 6 Veröffentlichung erteilter Zertifikate
1Die zuständige Zertifizierungsstelle veröffentlicht die Zertifikate auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Zertifikatserteilung. 2Wird ein veröffentlichtes Zertifikat ungültig, wird es von der zuständigen Zertifizierungsstelle von der Internetseite gelöscht. 3Ruhende Zertifikate werden auf der Internetseite als solche gekennzeichnet.
interne Verweise§ 19 LuftSiAV Ausnahmen ... können jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ausnahmen von den §§ 5, 6 , 8, 9, 10, 11 und 12 dieser Verordnung für bestimmte Einzelfälle genehmigen, sofern dies ...
§ 20 LuftSiAV Übergangsregelung ... 2021 betrieben wurde, als zugelassen. Für diese Sicherheitsausrüstung gelten § 6 Satz 1 und die §§ 7, 8, 10 und 11 entsprechend. (2) Für die ...
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