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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2027

§ 6 - Landwirt-Ausbildungsverordnung (LwAusbV)

Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 311
Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-168 Berufliche Bildung
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§ 6 Zeitraum



(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den konkreten Zeitraum legt die zuständige Stelle fest.

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