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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2027
Abschnitt 2 - Landwirt-Ausbildungsverordnung (LwAusbV)
Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 311
Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-168 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-168 Berufliche Bildung
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Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 6 Zeitraum
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den konkreten Zeitraum legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Pflanzenbau und Nutztierhaltung" und
- 2.
- „Boden, Pflanze und Tier".
§ 9 Prüfungsbereich „Pflanzenbau und Nutztierhaltung"
(1) Im Prüfungsbereich „Pflanzenbau und Nutztierhaltung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsschritte zu planen,
- 2.
- Arbeitstechniken auszuwählen,
- 3.
- Arbeitsplätze vorzubereiten,
- 4.
- persönliche Schutzausrüstung auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- Maßnahmen zum Anbau von Nutzpflanzen durchzuführen,
- 6.
- Maßnahmen zur Haltung und Versorgung von Nutztieren durchzuführen,
- 7.
- Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,
- 8.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und
- 9.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) 1Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen, eine zum Anbau von Nutzpflanzen und eine zur Haltung und Versorgung von Nutztieren. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein ergänzendes Reflexionsgespräch über jede der beiden Arbeitsproben geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten. 2Davon entfallen höchstens 20 Minuten auf die ergänzenden Reflexionsgespräche.
§ 10 Prüfungsbereich „Boden, Pflanze und Tier"
(1) Im Prüfungsbereich „Boden, Pflanze und Tier" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Böden zu beurteilen,
- 2.
- Maßnahmen zur Bearbeitung und Pflege von Böden darzustellen,
- 3.
- Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung der Bodenfruchtbarkeit darzustellen,
- 4.
- Maßnahmen zur Führung von Pflanzenbeständen darzustellen,
- 5.
- Nutztiere zu beurteilen,
- 6.
- Anforderungen an die tiergerechte und umweltgerechte Haltung von Nutztieren zu beschreiben,
- 7.
- Maßnahmen zur Fütterung von Nutztieren darzustellen und
- 8.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen.
(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17751/b49539.htm
