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Artikel 6 - MDK-Reformgesetz (MDK-RG k.a.Abk.)
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 6 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BPflV § 2, § 3, § 8, § 11, § 18
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 01.
- § 2 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Nicht zu den Krankenhausleistungen gehören- 1.
- eine Dialyse,
- 2.
- bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen."
- 02.
- In § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 werden nach dem Wort „Personal" die Wörter „sowie eine darüber hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal" eingefügt.
- 1.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Entgelte für Leistungen dürfen nicht berechnet werden, wenn die Prüfung nach § 275d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt, dass die für die Leistungserbringung maßgeblichen Strukturmerkmale nicht erfüllt werden." - b)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:„(6) Hat nach dem Ergebnis einer Prüfung nach § 275c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine vollstationäre Behandlungsbedürftigkeit nicht vorgelegen, sind die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen nach den für vorstationäre Behandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen zu vergüten, soweit keine andere Möglichkeit zur Abrechnung der erbrachten Leistung besteht."
- 2.
- In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 8 Absatz 1 Satz 3 und 4)" durch die Wörter „nach § 8 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie unter Beachtung der Prüfergebnisse nach § 275d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- 3.
- In § 18 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Personal" die Wörter „sowie eine darüber hinausgehende, im Gesamtbetrag vereinbarte Besetzung mit therapeutischem Personal" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 6 MDK-Reformgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 MDK-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MDK-RG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Artikel 7a GKV-FKG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... 8 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Das ...
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