§ 6 Erforderliche Daten zur Registrierung
Bei jeder Registrierung müssen die Daten eingetragen werden, die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
V. v. 06.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 402
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