§ 6 - Mindeststeuerdurchführungsverordnung (MinStDV)

V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 373; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 235
Geltung ab 30.12.2025; FNA: 610-6-22-1 Allgemeines Steuerrecht
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§ 6 Vereinfachte Berichterstattung in der Übergangszeit


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2028 beginnen und vor dem 1. Juli 2030 enden, gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4.

(2) 1In der Übergangszeit kann auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit für ein Steuerhoheitsgebiet eine vereinfachte Berichterstattung vorgenommen werden, wenn die Pflichten des Absatzes 3 erfüllt werden und der Steuererhöhungsbetrag

1.
für dieses Steuerhoheitsgebiet null beträgt oder

2.
nicht einzelnen Geschäftseinheiten oder im Fall eines Joint Ventures nicht einzelnen Joint-Venture-Tochtergesellschaften zugeordnet werden muss.

2Der Antrag nach Satz 1 ist für jeden Teil der Unternehmensgruppe, für den der effektive Steuersatz separat zu ermitteln ist, gesondert zu stellen.

(3) 1Bei der vereinfachten Berichterstattung werden für den betreffenden Teil der Unternehmensgruppe im Mindeststeuer-Bericht die Informationen für jedes Steuerhoheitsgebiet auf aggregierter Basis und nicht für jede einzelne Geschäftseinheit oder jede einzelne Joint-Venture-Tochtergesellschaft berichtet. 2Sämtliche Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 18 des Mindeststeuergesetzes können auf Nettobasis berichtet werden.

(4) Um die vereinfachte Berichterstattung vornehmen zu können, müssen Unternehmensgruppen

1.
eine Buchführung einsetzen, die eine steuerhoheitsgebietsbezogene Berichterstattung ermöglicht und die nach dem Mindeststeuergesetz erforderlichen Berechnungen genau und zuverlässig durchführt, einschließlich der Ermittlung des korrekten Belegenheitsstaats für jede Geschäftseinheit, sofern dies für die Berechnung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer relevant ist,

2.
ein Verfahren einsetzen, das eine verlässliche Zuordnung der Rechnungslegungsdaten zu den einzelnen Steuerhoheitsgebieten ermöglicht und die Aggregation in den Konzernabschluss sicherstellt, und

3.
ein Verfahren zur Identifizierung aller Mindeststeuer-relevanten Anpassungen in jedem Steuerhoheitsgebiet auf Basis von Einzelposten einsetzen, das ermöglicht, einzelne Posten der korrekten Geschäftseinheit zuzuordnen, wenn dies für die Genauigkeit der Hinzurechnungen und Kürzungen relevant ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung V. v. 7. August 2026 BGBl. 2026 I Nr. 235 m.W.v. 18. August 2026

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Frühere Fassungen von § 6 MinStDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2026Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung
vom 07.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 235

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 MinStDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MinStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinStDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung
V. v. 07.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 235
Artikel 1 MinStBVÄndV Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung
... Ausgestaltung und Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten". 5. In § 6 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „das" durch die Angabe „die" und wird die Angabe ...


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