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§ 6 - Notarverzeichnis- und -postfachverordnung (NotVPV)

§ 6 Eintragungen



(1) 1Die Notarkammern nehmen die ihnen obliegenden Eintragungen in das Notarverzeichnis unverzüglich vor, nachdem sie von den einzutragenden Inhalten Kenntnis erhalten haben. 2Die Bundesnotarkammer stellt ihnen hierfür eine Webanwendung zur Verfügung.

(2) 1Die Eintragungen sind von den Mitarbeitern der Notarkammern im Notarverzeichnis qualifiziert elektronisch zu signieren, soweit die Webanwendung dies vorsieht. 2Hierbei sind von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellte qualifizierte Zertifikate mit einem Attribut zu verwenden, das die Inhaber als für die Notarkammer handelnd ausweist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Fall eines automatisierten Abrufs nach § 78l Absatz 4 der Bundesnotarordnung.

(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei technischen Störungen, können die Notarkammern die Bundesnotarkammer schriftlich beauftragen, einzelne Eintragungen für sie vorzunehmen.

(4) Stellt die Bundesnotarkammer den Aufsichtsbehörden für Eintragungen in das Notarverzeichnis eine Webanwendung zur Verfügung, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(5) 1Die Bundesnotarkammer trägt die Bezeichnung des besonderen elektronischen Notarpostfachs unverzüglich ein, nachdem sie dieses eingerichtet hat. 2Sie stellt den Amtspersonen für die Mitteilung der in § 2 Absatz 5 und § 3 Absatz 2 bezeichneten Angaben eine Webanwendung zur Verfügung und nimmt die entsprechenden Eintragungen unverzüglich vor, nachdem ihr die Mitteilungen zugegangen sind.





 

Frühere Fassungen von § 6 NotVPV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 7 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 NotVPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 NotVPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotVPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 NotVPV Berichtigungen
... Berichtigungen oder Vervollständigungen der Notarkammern und Aufsichtsbehörden gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 entsprechend. Hat die eintragende Stelle Zweifel an der Richtigkeit oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 7 NotBRMoG Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
... durch die Wörter „einer Notarvertretung" ersetzt. 5. In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.  ...