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§ 6 - Post-Schlichtungsverordnung (PostSchliV)

V. v. 21.06.2022 BGBl. I S. 980 (Nr. 22)
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 900-14-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG

§ 6 Antragserwiderung



(1) 1Die Schlichtungsstelle übermittelt dem Antragsgegner außer in den Fällen des § 7 Absatz 1 den zulässigen und vollständigen Antrag und fordert ihn auf, sich innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren zu erklären und auf den Antrag zu erwidern. 2Stellt ein Verbraucher den Antrag auf Schlichtung ist eine Erklärung des Antragsgegners über die Teilnahme am Schlichtungsverfahren entbehrlich. 3Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und kann auf Antrag verlängert werden.

(2) 1Die Erwiderung soll eine alle Tatsachen umfassende Stellungnahme zum Begehren des Antragstellers enthalten. 2Die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.

(3) 1Erfolgt die Erwiderung nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist, wird die Erklärung über die Teilnahme am Schlichtungsverfahren als verweigert gewertet. 2Ein Schlichtungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt. 3In den Fällen des § 4 Absatz 8 Satz 1 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.



 

Zitierungen von § 6 PostSchliV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PostSchliV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostSchliV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 PostSchliV Vereinfachtes Verfahren
... Die Schlichtungsstelle kann dem Antragsgegner mit der Übermittlung des Antrags nach § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Schlichtungsvorschlag übersenden, der auf den Darlegungen des Antragstellers basiert ... zu unterrichten, sobald der Antragsgegner innerhalb von drei Wochen eine Erwiderung nach § 6 Absatz 2 übermittelt hat. (2) Kommt es zu einer Einigung im Wege des ...