Artikel 6 - Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung (PsychThAusbRefG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 ändert mWv. 1. September 2020 SGB VII § 4, § 201

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 3 wird nach dem Wort „Tierärzte," das Wort „Psychotherapeuten," eingefügt.

2.
In § 201 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Zahnärzte sowie" das Wort „Psychotherapeuten," eingefügt.



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