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§ 7 - Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG)

§ 7 Übermittlung von Daten aus Vergleichsdatenbeständen



(1) 1Die Stellen nach Absatz 2 übermitteln aus den dort genannten Datenbeständen einmalig zum Zensusstichtag 2022 zu Personen, die innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten vor dem Stichtag einen Verwaltungskontakt hatten, die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 3 an das Statistische Bundesamt. 2Das Statistische Bundesamt ist befugt, den in Satz 1 genannten Zeitraum von 24 Monaten um bis zu zwölf Monate zu verkürzen.

(2) 1Die Stellen und die jeweils dazugehörigen Datenbestände nach Absatz 1 sind:

1.
gesetzliche Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte:

a)
Stammsatzdatei der Rentenversicherung,

b)
Versichertenkonten der Rentenversicherungsträger einschließlich des Trägers der Alterssicherung der Landwirte,

2.
Bundesagentur für Arbeit:

a)
Einzelangaben aus den Statistikregistern zu den Arbeitsuchenden und Arbeitslosen,

b)
Einzelangaben aus den Statistikregistern zu den Bewerbern für Berufsausbildungsstellen,

c)
Einzelangaben aus den Statistikregistern zu den Beziehern von Lohnersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende,

d)
Einzelangaben aus den Statistikregistern zu den Teilnehmern von Aktivierungs-, Weiterbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen,

3.
Kraftfahrt-Bundesamt:

a)
Zentrales Fahrzeugregister,

b)
Zentrales Fahrerlaubnisregister,

4.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ausländerzentralregister,

5.
personalabrechnende Stellen des Bundes und der Länder: Daten der öffentlichen Arbeitgeber in Bund, Ländern und Kommunen,

6.
gesetzliche Unfallversicherung: Zentrales Unternehmerverzeichnis der gesetzlichen Unfallversicherung.

2Die Information zur jeweils absendenden datenführenden Stelle wird für Zwecke der Einschätzung möglicher Unstimmigkeiten pseudonymisiert gespeichert und gesondert gesichert aufbewahrt.

(3) 1Aus den in Absatz 2 genannten Datenbeständen sind, soweit vorhanden, die Daten zu den folgenden Merkmalen zu übermitteln:

1.
Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,

2.
Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,

3.
Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen,

4.
Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsstaat,

5.
Geschlecht,

6.
Staatsangehörigkeiten.

2Die Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 bis 3 werden gesondert gesichert aufbewahrt.

(4) 1Ist eine Einkommensteuerfestsetzung für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen innerhalb des Zeitraums vom 16. November 2020 bis zum Zensusstichtag nach § 1 Absatz 1 Zensusgesetz 2022 erfolgt, übermittelt die Finanzverwaltung die bei ihr zum Zensusstichtag gespeicherten Daten nach Absatz 3 Satz 1 für den jeweiligen Steuerpflichtigen an das Statistische Bundesamt. 2Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit übermittelt die bei ihr gespeicherten Daten nach Absatz 3 des Kindergeldberechtigten, demgegenüber das Kindergeld festgesetzt wurde, sowie die Daten des Kindes, wenn Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz für mindestens einen innerhalb des Zeitraums vom 16. November 2020 bis zum Zensusstichtag nach § 1 Absatz 1 Zensusgesetz 2022 liegenden Kalendermonat festgesetzt worden ist, an das Statistische Bundesamt. 3Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 finden Anwendung. 4Das Statistische Bundesamt ist befugt, den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitraum zu verkürzen.

(5) 1Die nach Absatz 1 und 4 übermittelten Daten dürfen für die Entwicklung von Verfahren zur zuverlässigen Zuordnung von Personendatensätzen aus Datenbeständen und die Erprobung eines registerbasierten Verfahrens zur Qualitätssicherung verwendet werden. 2Für diese Zwecke werden die in Absatz 2 und 4 genannten Datenbestände und die Merkmale nach Absatz 3 auf ihre Eignung für die Zuordnung von Personendatensätzen und für Verfahren der Qualitätssicherung untersucht.

(6) Die Übermittlungen erfolgen innerhalb von fünf Monaten nach dem Stichtag.

(7) 1Das Statistische Bundesamt prüft die Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit. 2Sofern hierfür manuelle Prüfungen erforderlich sind, nehmen die statistischen Ämter der Länder diese für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor. 3Das Statistische Bundesamt übermittelt die dafür erforderlichen Daten zu diesem Zweck an die statistischen Ämter der Länder.

(8) Die Daten nach Absatz 3 sind nach erfolgter Zuordnung eines stattgefundenen Verwaltungskontaktes zu den Daten nach § 6, spätestens jedoch drei Jahre nach der Übermittlung zu löschen.



 

Zitierungen von § 7 RegZensErpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RegZensErpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RegZensErpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 RegZensErpG Zusammenführungen
... zusammenführen. (2) Die in den §§ 6 und 7 genannten Daten dürfen für Zwecke der Methodenentwicklung zusammengeführt werden. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102
§ 71 SGB X Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse (vom 01.01.2023)
... nach § 5a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes sowie nach § 7 des Registerzensuserprobungsgesetzes zum Zwecke der Entwicklung von Verfahren für die zuverlässige Zuordnung von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
Artikel 4 RegZensErpGEG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... ist, werden nach dem Wort „Bundesstatistikgesetzes" die Wörter „sowie nach § 7 des Registerzensuserprobungsgesetzes zum Zwecke der Entwicklung von Verfahren für die zuverlässige Zuordnung von ...