(1) 1Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. 2Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. 3Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, bei:
- 1.
- Wach-, Sonder-, Ordnungs- und Feldjägerdiensten einschließlich Personenschutzdiensten,
- 2.
- außergewöhnlichen Ereignissen sowie im Zusammenhang mit Unfällen, die zu einem übermäßigen, nicht vorhersehbaren Arbeitsanfall führen,
- 3.
- Tätigkeiten, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, insbesondere in folgenden Bereichen:
- a)
- Grund- und Basisausbildung,
- b)
- Dienstposten- und Laufbahnausbildung,
- c)
- eintägige Ausbildungs- und Übungsvorhaben im Rahmen der Einsatzausbildung,
- d)
- militärische Flugsicherung,
- e)
- Pflege- oder Behandlungsdienste in kurativen Sanitätseinrichtungen und im Rahmen von Rettungsdiensten,
- f)
- Betrieb von Flughäfen oder Häfen, einschließlich Brandabwehr,
- g)
- eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine,
- h)
- Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen und
- i)
- Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen mit erheblichem Öffentlichkeitsinteresse.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 individuell festzulegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78
V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533