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§ 6 - SED-Opferbeauftragtengesetz (OpfBG)

§ 6 Rechtsstellung der oder des Opferbeauftragten



(1) 1Die oder der Opferbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages ernennt die Gewählte oder den Gewählten. 3Die oder der Opferbeauftragte ist in der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die Ernennung oder, falls die Eidesleistung nach § 5 Absatz 4 vorher erfolgte, mit der Vereidigung.

(3) 1Das Amtsverhältnis endet außer durch Ablauf der Amtszeit nach § 5 Absatz 3 oder durch den Tod

1.
durch Abberufung aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages oder

2.
durch Entlassung auf Verlangen der oder des Opferbeauftragten.

2Die Abberufung und die Entlassung werden mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam. 3Auf Ersuchen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages ist die oder der Opferbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen.

(4) 1Der Deutsche Bundestag kann auf Antrag des Ausschusses für Kultur und Medien die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages beauftragen, die oder den Opferbeauftragten abzuberufen. 2Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages.

(5) 1Die oder der Opferbeauftragte kann jederzeit die eigene Entlassung verlangen. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages spricht die Entlassung aus.

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Zitierungen von § 6 OpfBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 OpfBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OpfBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 OpfBG Amtsbezüge, Versorgung (vom 01.06.2023)
... beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Fall des § 6 Absatz 3 Satz 3 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der ...