(1) Wirtschaftliche Nachteile, die Teilnehmern aufgrund der Projekttätigkeit entstehen, sind nach Maßgabe der
§§ 7 bis 9 durch den für die Vereinnahmung der jeweiligen Netzentgelte, Netzentgeltaufschläge und Umlagen jeweils zuständigen Netzbetreiber zu erstatten.
(2) Wirtschaftliche Nachteile im Sinne von Absatz 1 sind nur solche Nachteile, die in Zeiträumen entstehen, in denen
- 1.
- der Netzbetreiber Maßnahmen zur Vermeidung eines Netzengpasses oder einer sonstigen Gefahr für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ergreifen muss oder
- 2.
- der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinne des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Auktion des Vortages oder des laufenden Tages null oder negativ ist.
(3) Die Zeiträume im Sinne von Absatz 2 sind vom Teilnehmer zu dokumentieren, und diese Dokumentation ist der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorzulegen.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht nur für Projekttätigkeiten, die der Teilnehmer zuvor nach Maßgabe von
§ 3 angezeigt hat, eine Bestätigung der Bundesnetzagentur für die Anzeige nach
§ 3 Absatz 5 vorliegt und soweit der Anspruch auf Antrag nach
§ 12 festgestellt worden ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 3 SINTEG-V Anzeige der Teilnahme am Förderprogramm ... Teilnehmer, die eine Erstattung wirtschaftlicher Nachteile nach den §§ 6 bis 9 in Anspruch nehmen wollen, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur ihre ... I S. 3106) geändert worden ist, 2. Angaben zur Zuordnung des Teilnehmers nach den §§ 6 bis 9, 3. die Projekttätigkeit, für die die Regelungen der §§ 5 bis ... 6 bis 9, 3. die Projekttätigkeit, für die die Regelungen der §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen werden sollen, 4. die installierte Leistung der Anlage oder ...
§ 12 SINTEG-V Feststellung der Ansprüche; Beweislast ... Die Bundesnetzagentur stellt die Ansprüche nach den §§ 6 bis 10 auf Antrag des Teilnehmers fest. Der Teilnehmer kann den Antrag nach Satz 1 nur ... hat in seinem Antrag anzugeben: 1. das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 6 bis 9, 2. die Anspruchshöhe, nachgewiesen durch Vorlage einer nachvollziehbaren ... lassen. (5) Der Teilnehmer hat die Feststellung nach Absatz 1 dem nach § 6 Absatz 4 jeweils zuständigen Netzbetreiber vorzulegen. Verbleiben nach Anrechnung nach ...
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026