(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienste - interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit oder freiwilligen Wehrdienst nach
§ 58b des Soldatengesetzes Leistende unentgeltlich teilnehmen können.
(2) Ist für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren und für freiwilligen Wehrdienst nach
§ 58b des Soldatengesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne des
§ 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.
(3) 1Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. 2Sie steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel.
§ 1 SVG Persönlicher Geltungsbereich ... nichts anderes bestimmt. (2) Teil 2 mit Ausnahme der §§ 4 und 5 Absatz 1, der §§ 6 , 9, 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 sowie der §§ 63, 65, 84 bis ...
§ 4 SVG Zweck und Arten ... 2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen ( §§ 6 , 7 Absatz 2 und § 9 Absatz 4), 3. den Besuch von Lehrgängen an einer ... die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen ( §§ 6 und 9 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 9 Absatz 1 und ...
§ 54 SVG Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten ... wird. Zudem können ihr oder ihm auch die Leistungen nach den §§ 5, 6 Absatz 1 und 3 sowie § 9 Absatz 1, 3, 4 und 7 gewährt werden. (5) § 7 gilt ... 7 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 6 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Für die Dauer der Teilnahme an ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414