(1) 1Der Anspruch auf Entschädigung ist bis einschließlich 21. Juli 2027 beim Bundesamt für Justiz geltend zu machen. 2Das Bundesamt für Justiz setzt die Höhe der Entschädigung durch Verwaltungsakt fest.
(2) Antragsberechtigt ist die rehabilitierte Person.
(3)
1Für die Gewährung einer Entschädigung gemäß
§ 5 Absatz 2 Nummer 1 ist eine Ausfertigung des nach
§ 1 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgehobenen Urteils oder eine Rehabilitierungsbescheinigung nach
§ 3 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.
2Für die Gewährung einer Entschädigung gemäß
§ 5 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 muss der Antragsteller ferner die Zeiten der Freiheitsentziehung glaubhaft machen.
3Zur Glaubhaftmachung kann auch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zugelassen werden.
4Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist das Bundesamt für Justiz zuständig.
(4) Für das Entschädigungsverfahren beim Bundesamt für Justiz werden keine Kosten erhoben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen
G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1082