§ 6 - Tierzuchtgesetz (TierZG)

Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.01.2019; FNA: 7824-9 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 6 Zuchtprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Meldet eine zuständige Behörde aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1012, dass ein Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen das geografische Gebiet eines Zuchtprogramms auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausdehnen möchte,

1.
fordert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 unverzüglich das entsprechende Zuchtprogramm bei der meldenden Behörde in deutscher Übersetzung an und leitet es an die zuständigen Behörden der Länder weiter, sobald das Zuchtprogramm in deutscher Übersetzung vorliegt, und

2.
prüfen die zuständigen Behörden der Länder das nach Nummer 1 übersendete Zuchtprogramm darauf, ob in ihrem Gebiet Gründe für eine Verweigerung der Durchführung des Zuchtprogramms nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorliegen und teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft innerhalb von 60 Tagen das Ergebnis der Prüfung und die Gründe für eine Verweigerung mit.

2Liegen in einem Land oder in mehreren Ländern Gründe für eine Verweigerung nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vor, so ist die Durchführung des in Satz 1 erwähnten Zuchtprogramms im gesamten Bundesgebiet zu verweigern. 3Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft teilt der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 das Ergebnis der Prüfung mit Begründung mit.

(2) 1Ein Zuchtverband oder Zuchtunternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, dem für die Durchführung eines Zuchtprogramms in Deutschland nach Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1012 die Zustimmung erteilt wurde, muss dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft folgende Angaben übermitteln:

1.
Angaben zur Anzahl der Züchter, die in Deutschland am Zuchtprogramm teilnehmen, und

2.
Angaben zur Anzahl der Zuchttiere, bei denen das Zuchtprogramm in Deutschland durchgeführt wird.

2Die Angaben sind innerhalb von 12 Monaten nach der Erteilung der Zustimmung und danach jährlich zum 31. Dezember zu übermitteln.


Text in der Fassung des § 30 Tierzuchtgesetz (TierZG) Artikel 1 G. v. 18. Januar 2019 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752 m.W.v. 22. April 2021

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Frühere Fassungen von § 6 TierZG

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vom 18.01.2019 BGBl. I S. 18

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Zitierungen von § 6 TierZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 TierZG Außerkrafttreten
... § 6 Absatz 3 tritt am 21. April 2021 außer ...


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