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Abschnitt 2 - Tierzuchtgesetz (TierZG)

Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.01.2019; FNA: 7824-9 Tierzucht und Tierhaltung
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Abschnitt 2 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Datenweitergabe für Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

§ 3 Zuständige Behörden



(1) 1Zuständig für die Anerkennung von Zuchtverbänden oder von Zuchtunternehmen sowie für die Genehmigung von deren Zuchtprogrammen ist die für den Hauptsitz des Zuchtverbandes oder des Zuchtunternehmens zuständige Behörde. 2Der Hauptsitz ist der Sitz, der in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde.

(2) Der Hauptsitz muss in dem Land liegen, in dem sich die Geschäftsstelle befindet und in dem der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen

1.
über Züchter verfügt und

2.
seine Zuchtprogramme durchführt.


§ 4 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen



(1) Als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wer die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfüllt.

(2) Der Antrag auf Anerkennung eines Zuchtverbandes oder eines Zuchtunternehmens muss ergänzend zu den in Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Nachweisen und Unterlagen die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Zuchtverbandes oder des Zuchtunternehmens sowie die Namen und die Anschriften der zur Vertretung befugten Personen;

2.
Angaben zu der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person (Zuchtleiterin oder Zuchtleiter);

3.
die Namen und die Anschriften des Hauptsitzes und der Geschäftsstellen des Zuchtverbandes oder des Hauptsitzes, der Geschäftsstellen und Betriebsstätten des Zuchtunternehmens sowie Angaben zu den Aufgaben der Betriebsstätten.

(2a) Die Satzung des Zuchtverbandes muss

1.
die grundlegenden Entscheidungen zur Zucht darstellen und

2.
sicherstellen, dass nur die Züchter über die züchterischen Belange des Zuchtverbandes entscheiden können, sofern die Satzung eine Mitgliedschaft vorsieht.

(3) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Antragstellers und auf dessen Kosten Gutachten über das Vorliegen einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.

(4) 1Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen hat der zuständigen Behörde Änderungen, die sich auf Angaben nach Absatz 2 oder Anforderungen nach Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 beziehen, unverzüglich mitzuteilen. 2Änderungen, die sich auf Angaben nach Absatz 2 Nummer 2, auf Anforderungen nach Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder auf die in der Satzung festgelegten grundlegenden Bestimmungen zur Zucht beziehen, bedürfen vor ihrem Vollzug der Zustimmung der anerkennenden Behörde.

(5) Wer im Rechtsverkehr als anerkannter Zuchtverband oder anerkanntes Zuchtunternehmen auftritt, bedarf der Anerkennung nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012.


§ 5 Genehmigung von Zuchtprogrammen



(1) Ein Zuchtprogramm, das von einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführt wird, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012.

(2) Beantragt ein Zuchtunternehmen die Genehmigung eines Zuchtprogramms, so muss dieser Antrag ergänzend zu den in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Nachweisen und Unterlagen folgende Angaben über die am Zuchtprogramm Beteiligten enthalten:

1.
die Namen und Anschriften,

2.
Angaben über ihren Tierbestand und

3.
ihre Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms.

(3) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Antragstellers und auf dessen Kosten Gutachten über das Vorliegen einzelner Genehmigungsvoraussetzungen einholen.

(4) 1Umfasst das geografische Gebiet eines Zuchtprogramms auch das Gebiet eines anderen Landes, so unterrichtet die zuständige Behörde die für das Gebiet des anderen Landes zuständige Behörde (unterrichtete Behörde) über den Antrag und übersendet ihr die Antragsunterlagen. 2Die unterrichtete Behörde kann der zuständigen Behörde innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag ihrer Unterrichtung Bemerkungen zu dem Antrag zukommen lassen. 3Die zuständige Behörde teilt der unterrichteten Behörde ihre endgültige Entscheidung über den Antrag unverzüglich mit. 4Das in den Sätzen 1 und 2 beschriebene Verfahren gilt entsprechend auch bei der Zustimmung zu wesentlichen Änderungen von Zuchtprogrammen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 und Absatz 5, sofern das geografische Gebiet des geänderten Zuchtprogramms mehrere Länder umfasst.

(5) Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 im Antrag auf Genehmigung eines Zuchtprogramms gemachten Angaben sind der zuständigen Behörde im Rahmen des in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 beschriebenen Verfahrens mitzuteilen.


§ 6 Zuchtprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union



(1) 1Meldet eine zuständige Behörde aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1012, dass ein Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen das geografische Gebiet eines Zuchtprogramms auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausdehnen möchte,

1.
fordert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 unverzüglich das entsprechende Zuchtprogramm bei der meldenden Behörde in deutscher Übersetzung an und leitet es an die zuständigen Behörden der Länder weiter, sobald das Zuchtprogramm in deutscher Übersetzung vorliegt, und

2.
prüfen die zuständigen Behörden der Länder das nach Nummer 1 übersendete Zuchtprogramm darauf, ob in ihrem Gebiet Gründe für eine Verweigerung der Durchführung des Zuchtprogramms nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorliegen und teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft innerhalb von 60 Tagen das Ergebnis der Prüfung und die Gründe für eine Verweigerung mit.

2Liegen in einem Land oder in mehreren Ländern Gründe für eine Verweigerung nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vor, so ist die Durchführung des in Satz 1 erwähnten Zuchtprogramms im gesamten Bundesgebiet zu verweigern. 3Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft teilt der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 das Ergebnis der Prüfung mit Begründung mit.

(2) 1Ein Zuchtverband oder Zuchtunternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, dem für die Durchführung eines Zuchtprogramms in Deutschland nach Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1012 die Zustimmung erteilt wurde, muss dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft folgende Angaben übermitteln:

1.
Angaben zur Anzahl der Züchter, die in Deutschland am Zuchtprogramm teilnehmen, und

2.
Angaben zur Anzahl der Zuchttiere, bei denen das Zuchtprogramm in Deutschland durchgeführt wird.

2Die Angaben sind innerhalb von 12 Monaten nach der Erteilung der Zustimmung und danach jährlich zum 31. Dezember zu übermitteln.




§ 7 Befristung der Anerkennung und Genehmigung, besondere Regelungen



(1) Die zuständige Behörde kann eine Befristung von mindestens zwei Jahren für die Anerkennung eines Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder für die Genehmigung eines Zuchtprogramms nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 festlegen.

(2) 1Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Zieles erforderlich ist, Zuchtverbänden, die Zuchtprogramme für die gleiche einheimische gefährdete Rasse führen, aufgeben, ihre Zuchtprogramme in Zusammenarbeit durchzuführen. 2Erstreckt sich das geografische Gebiet des betroffenen Zuchtprogramms auf mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.

(3) Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage und ihrer Zuchtprogramme zu beachten, die Gegenstand ihrer Anerkennung und der Genehmigung sind.


§ 8 Datenweitergabe für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung



(1) 1Für die Verwendung der Daten, die Zuchtverbände und Zuchtunternehmen zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen erhalten, sind die Vorschriften über die Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen maßgeblich, soweit nicht ein Fall des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vorliegt. 2Im Fall des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gewähren die zuständigen Behörden den jeweiligen Berechtigten unter Beachtung der Grundsätze des Diskriminierungsverbots Zugang zu den Ergebnissen der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung.

(2) 1Die für die Erfassung der Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere zuständigen Behörden oder die von ihnen beauftragten Stellen übermitteln einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen auf Anfrage die bei ihnen gespeicherten Daten, die für die Zuchtbuchführung, die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung erforderlich sind, soweit der Tierhalter eingewilligt hat. 2Die Einwilligung muss schriftlich oder elektronisch gegenüber den zuständigen Behörden oder den von ihnen beauftragten Stellen erklärt worden sein. 3Im Fall des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind die Daten den für die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung zuständigen Behörden oder den von ihnen beauftragten Stellen zu übermitteln.


§ 9 Verordnungsermächtigungen



(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen

1.
über Personal sowie über Einrichtungen und Ausrüstungen des Zuchtverbandes oder des Zuchtunternehmens und die von dem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen mit der Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung Beauftragten;

2.
über den Inhalt der Satzung oder des Zuchtprogramms sowie über den Inhalt, die Gestaltung und die Führung des Zuchtbuches und des Zuchtregisters, wobei auch die Anwendung bestimmter Grundsätze der Qualitätssicherung vorgeschrieben werden kann;

3.
über die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der Eizellen und Embryonen;

4.
über Verfahren und Merkmale zur Sicherung der Identität von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen;

5.
über Art und Umfang von Maßnahmen zur Sicherung und Überprüfung der Abstammung von Zuchttieren;

6.
über den Mindestumfang der Zuchtpopulation im Hinblick auf das Zuchtprogramm;

7.
über die Form und den Inhalt von Eintragungsbestätigungen von Vorbuchtieren;

8.
über Anforderungen an die elektronische Form von Tierzuchtbescheinigungen;

9.
über grundsätzliche Anforderungen an Form und Inhalt der Veröffentlichung von Ergebnissen der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung;

10.
über grundsätzliche Anforderungen an die Durchführung eines Prüfeinsatzes;

11.
zur Umsetzung der Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60), die durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezogen auf den Bereich der Sportpferde, in denen Kriterien für die Verteilung der Prämien und das Verfahren der Verteilung der Prämien sowie Anforderungen an die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen, insbesondere bei Leistungsprüfungen, festgelegt werden;

12.
über die Eintragung reinrassiger Zuchttiere in die Hauptabteilung des Zuchtbuches bei Zuchtprogrammen zur Wiederherstellung einer ausgestorbenen oder einer vom Aussterben bedrohten Rasse gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012;

13.
über die Eintragung von reinrassigen Zuchtequiden, die nach einer anderen angemessenen Methode als durch eine Deckbescheinigung identifiziert worden sind gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 und

14.
über die Eintragung von Tieren aus der Hauptabteilung oder zusätzlichen Abteilung eines Zuchtbuches für gefährdete Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegenrassen oder einer „robusten" Schafrasse gemäß Anhang II Kapitel III Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/1012.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zu bestimmen, dass die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung von den zuständigen Behörden durchgeführt werden,

2.
Regelungen nach Absatz 1 Nummer 11 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht.

2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann bestimmt werden, dass

1.
die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung an Dritte übertragen wird oder

2.
Dritte beauftragt werden können, an der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen mitzuwirken,

soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe bieten.