§ 6 - Transparenzgesetz (EntsorgKTranspG k.a.Abk.)

Artikel 7 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 125, 1676 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 246 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-21 Kernenergie
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§ 6 Datennutzung und -übermittlung


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, nach § 1 erlangte Daten zur Prüfung der finanziellen Sicherung der kerntechnischen Entsorgung zu nutzen und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Rechte der Betreiber an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu übermitteln. 2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann die nach § 1 erlangten Daten zur Prüfung der finanziellen Sicherung der kerntechnischen Entsorgung an das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und an sonstige sachverständige Dritte übermitteln. 3Die nach § 1 erlangten Daten sind ferner vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Prüfung, Sicherstellung und Durchführung der Besteuerung auch an das nach § 20 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt zu übermitteln. 4Eine Übermittlung an andere Dritte ist ausgeschlossen.


Text in der Fassung des Artikels 246 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 6 Transparenzgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 246 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 10 Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
aktuellvor 01.01.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 Transparenzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EntsorgKTranspG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntsorgKTranspG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 246 11. ZustAnpV Änderung des Transparenzgesetzes
...  In § 6 Satz 1 und 2 sowie § 9 des Transparenzgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 125, 1676), das durch ...

Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Artikel 10 UAGuaÄndG Änderung des Transparenzgesetzes
...  § 6 Satz 2 des Transparenzgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 125, 1676) werden die Wörter „kerntechnische ...


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