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§ 6 - Verpackungsgesetz (VerpackG)

Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-61 Umweltschutz
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§ 6 Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials



1Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in der Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. 2Die Verwendung von anderen als den in der Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.

 
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Zitierungen von § 6 VerpackG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VerpackG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 VerpackG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2022)
... Satz 1 eine Verpackung oder einen Verpackungsbestandteil in Verkehr bringt, 2. entgegen § 6 Satz 2 eine Nummer oder Abkürzung verwendet, 3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich ...
Anlage 5 VerpackG (zu § 6) Kennzeichnung von Verpackungen (vom 03.07.2021)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699
Artikel 1 VerpackGuaÄndG Änderung des Verpackungsgesetzes
... an Verpackungen § 5 Beschränkungen des Inverkehrbringens § 6 Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials Abschnitt 2 ... 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt Anlage 5 (zu § 6 ) Kennzeichnung von Verpackungen". 2. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz ...