Ähnliche Personen, ähnliche Kaufleute, ähnliche juristische Personen, ähnliche Personenvereinigungen und ähnliche Waffen im Sinne des
§ 16 Absatz 3 des Waffenregistergesetzes sind solche, deren Daten nach
§ 6 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes oder abweichende Namensschreibweisen mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten nach
§ 6 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977