§ 6d - Kreditwesengesetz (KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 6d Eigenmittelempfehlung


§ 6d hat 3 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Aufsichtsbehörde ermittelt auf Grundlage der Bewertung nach § 6b Absatz 2 und des nach § 6b Absatz 3 durchgeführten Stresstests für jedes Institut, jede Institutsgruppe, jede Finanzholding-Gruppe und jede gemischte Finanzholding-Gruppe die angemessene Gesamthöhe der Eigenmittel und spricht auf dieser Grundlage gegenüber dem Institut, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe eine Eigenmittelempfehlung aus. 2Die Höhe dieser Eigenmittelempfehlung ergibt sich aus der Differenz der vom Institut, von der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe einzuhaltenden Eigenmittelanforderungen gemäß den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, den §§ 6c, 10i und Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Satz 1 ermittelten angemessenen Gesamthöhe der Eigenmittel.

(2) Die Eigenmittelempfehlung darf Risiken, die durch die nach § 6c Absatz 1 angeordnete zusätzliche Eigenmittelanforderung erfasst werden, nur insoweit abdecken, als sie Aspekte dieser Risiken abdeckt, die nicht bereits durch die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c Absatz 1 abgedeckt werden.

(3) 1Eigenmittel, die zur Einhaltung der Eigenmittelempfehlung eingesetzt werden, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dürfen nicht zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c, die angeordnet wurden, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, verwendet werden und auch nicht zur Erfüllung der in § 6c Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 aufgezählten Anforderungen. 2Eigenmittel, die zur Einhaltung der Eigenmittelempfehlungen eingesetzt werden, um sonstige Risiken abzudecken, dürfen nicht zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c, die angeordnet wurden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, verwendet werden und auch nicht zur Erfüllung der in § 6c Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bis 4 aufgezählten Anforderungen.

(4) Solange ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen, die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c, die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i und die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, löst die Abdeckung der Eigenmittelempfehlung nicht in voller Höhe keine der Beschränkungen nach § 10i Absatz 1a bis 3 und § 10j Absatz 2 und 3 aus.


Text in der Fassung des Artikels 6 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 30. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 6d KWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 6 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 4 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 2 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
aktuellvor 29.12.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6d KWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6d KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6c KWG Zusätzliche Eigenmittelanforderungen (vom 29.12.2020)
... in angemessener Höhe bildet oder beibehält, um der Eigenmittelempfehlung nach § 6d zu entsprechen, oder 6. andere institutsspezifische Situationen vorliegen, die zu ... Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, 5. der Eigenmittelempfehlung nach § 6d , sofern sich diese Empfehlung auf die Risiken einer übermäßigen Verschuldung ... nach den §§ 10c bis 10g, 5. der Eigenmittelempfehlung nach § 6d , sofern sich diese Empfehlung auf andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen ...
§ 8h KWG Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden (vom 26.06.2021)
... wurden, und 2. sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt ...
§ 10b KWG Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung (vom 29.12.2020)
... Eigenmittelanforderungen nach § 6c, 4. Einhaltung der Eigenmittelempfehlung nach § 6d , 5. Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3, ...
§ 51c KWG Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (vom 29.12.2020)
... mindestens jedoch jährlich, erfolgt. (4) Die §§ 6b, 6c und 6d , 7a, 10 bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 16, 17 und Absatz 1a Nummer 5, die §§ 24c, 25, 25d ...
 
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Zitat in folgenden Normen

KfW-Verordnung (KfWV)
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3735; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 39
§ 2 KfWV Allgemeine Vorschriften (vom 18.02.2023)
... 5. die §§ 6, 6a und 7 des Kreditwesengesetzes, 6. die §§ 6b bis 6d des Kreditwesengesetzes und 7. § 8 Absatz 2 des ...

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 40 SAG Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen (vom 28.12.2020)
... die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach § 6d des Kreditwesengesetzes . (5) Die Abwicklungsbehörde übermittelt den Abwicklungsplan und ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 4 WpIG Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
... 1 Absatz 3c Satz 1, 2 Nummer 2 und 3, die §§ 2a, 2d, 2e, 3, 6a bis 10e, 10g bis 18, 19 bis 22, 24b bis 25d, 25f, 25g, 25l, 25m, 26 bis 31, 36 bis 38, 44 bis 48t, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 6 KrZwMGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... das Wort „unverzüglich" eingefügt. 5. § 6d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... eingefügt: „ § 6c Zusätzliche Eigenmittelanforderungen d) Die Angabe zu § 7c wird wie folgt gefasst: ... wurden, nicht beeinträchtigen." 12. Nach § 6b werden die folgenden § &s ect; 6c und 6d eingefügt: „§ 6c Zusätzliche ... Eigenmittel in angemessener Höhe bildet oder beibehält, um der Eigenmittelem pfehlung nach § 6d zu entsprechen, oder 6. andere institutsspezifische Situationen ... festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, 5. der Eigenmittelem pfehlung nach § 6d, sofern sich diese Empfehlung auf die Risiken einer übermäßigen ... der Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g, 5. der Eigenmittelem pfehlung nach § 6d, sofern sich diese Empfehlung auf andere Risiken als das Risiko einer ... § 6d Eigenmittelempfehlung (1) Die Aufsichtsbehörde ermittelt auf ... § 6c angeordnet wurden, und 2. sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-In stituten nach § 6d mitgeteilt wurden." 23. § 9 Absatz 1 wird wie folgt ... Eigenmittelanforderungen nach § 6c, 4. Einhaltung der Eigenmittelem pfehlung nach § 6d, 5. Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 ...
Artikel 4 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... „ § 10j Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote". 2. In § 6d Absatz 4 werden die Wörter „§ 10i Absatz 1a bis 3" durch die Wörter „§ ...
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach § 6d des Kreditwesengesetzes ." 17. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 2 ...


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