(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
(2) 1Angehörige des Prüfungsamtes können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschlussprüfung teilnehmen. 2Das Prüfungsamt kann folgenden Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten:
- 1.
- Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes,
- 2.
- Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,
- 3.
- den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Dienstbehörden,
- 4.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule,
- 5.
- den Abteilungsleiterinnen oder den Abteilungsleitern des Fachbereichs Nachrichtendienste der Hochschule und
- 6.
- in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen.
(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der mündlichen Abschlussprüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.
(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865