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§ 70 - Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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§ 70 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen



Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen, die zu Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik im Sinne des § 65 Satz 1 gehören, erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeaufnahme der eingebauten oder ersetzten Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird.



 

Zitierungen von § 70 GEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 GEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 89 GEG Fördermittel (vom 01.01.2024)
... die Anforderungen nach den §§ 47 und 48 sowie § 50 und nach den §§ 61 bis 73 übererfüllt werden. Einzelheiten werden insbesondere durch ...
§ 96 GEG Private Nachweise (vom 01.01.2024)
... und Kaltwasserleitungen in Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 70 , 7. Einbau von Klima- und raumlufttechnischen Anlagen oder Zentralgeräten und ...
§ 108 GEG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2024)
... mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist, 11. entgegen § 69 oder § 70 nicht dafür Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme dort ...
Anlage 8 GEG (zu den §§ 69 und 70) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen (vom 01.01.2024)
... von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 70 Bei Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 1 GEGuaÄndG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... 10. cc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11 und die Wörter „§ 69, § 70 oder § 71 Absatz 1" werden durch die Angabe „§ 69 oder § 70" ... 69, § 70 oder § 71 Absatz 1" werden durch die Angabe „§ 69 oder § 70 " ersetzt. dd) Nach der neuen Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 bis 19 ... Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anlage 8 (zu den §§ 69 und 70 ) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen". b) ... von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 70 Bei Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von ...