Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 69 - Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
| |

§ 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen



(1) Werden Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe der Rohrleitungen und Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird.

(2) Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe von bisher ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 8 begrenzt wird.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 69 GEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
vom 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 69 GEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 GEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 73 GEG Ausnahme (vom 01.01.2024)
... der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 69 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 ...
§ 89 GEG Fördermittel (vom 01.01.2024)
... die Anforderungen nach den §§ 47 und 48 sowie § 50 und nach den §§ 61 bis 73 übererfüllt werden. Einzelheiten werden insbesondere durch ...
§ 96 GEG Private Nachweise (vom 01.01.2024)
... Einbau, Ersatz oder Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen nach § 69 oder von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen in Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der ...
§ 97 GEG Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (vom 01.01.2024)
... weiterhin betrieben wird, 2. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die nach § 69 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 73, gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind ... 4. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 69 Absatz 1 begrenzt ist, 5. die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von ...
§ 108 GEG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2024)
... mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist, 11. entgegen § 69 oder § 70 nicht dafür Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe oder ...
Anlage 8 GEG (zu den §§ 69 und 70) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen (vom 01.01.2024)
... von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 6 Millimeter. hh) Soweit in den Fällen des § 69 Absatz 1 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, beträgt die ... auf eine Mitteltemperatur von 40 Grad Celsius zu beziehen. b) In den Fällen des § 69 Absatz 1 ist Buchstabe a nicht anzuwenden, soweit sich Wärmeverteilungsleitungen nach Buchstabe a ... frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann. c) In Fällen des § 69 Absatz 1 ist Buchstabe a nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt von 3 Litern, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 1 GEGuaÄndG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen. 24. § 69 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 71" durch die Angabe „ § 69 Absatz 2" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:  ... 1 bis 11" ersetzt. bb) In Nummer 6 werden die Wörter „den §§ 69 und 71" durch die Angabe „§ 69" ersetzt. cc) In Nummer 7 wird ... In Nummer 6 werden die Wörter „den §§ 69 und 71" durch die Angabe „ § 69 " ersetzt. cc) In Nummer 7 wird das Wort „oder" am Ende durch ein ... cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 71" durch die Angabe „ § 69 Absatz 2" ersetzt. dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. ... Belege oder Erklärungen,". bb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „ § 69 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ... 8 bis 10. cc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11 und die Wörter „ § 69 , § 70 oder § 71 Absatz 1" werden durch die Angabe „§ 69 oder § ... „§ 69, § 70 oder § 71 Absatz 1" werden durch die Angabe „ § 69 oder § 70" ersetzt. dd) Nach der neuen Nummer 11 werden die folgenden ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anlage 8 (zu den §§ 69 und 70) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen". ... aa) In der Überschrift werden die Wörter „in den Fällen des § 69 und § 71 Absatz 1" gestrichen. bb) Buchstabe a wird wie folgt ... wird wie folgt geändert: aaa) In Doppelbuchstabe hh wird nach der Angabe „ § 69 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. bbb) Folgender Satz wird ... zu beziehen." cc) In den Buchstaben b und c wird jeweils nach der Angabe „ § 69 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. c) Nummer 2 wird wie folgt ...