1Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach Maßgabe von
§ 715 Absatz 3 bei einem Geschäft mitzuwirken, kann jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist.
2Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.
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§ 740 BGB Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften (vom 01.01.2024) ... untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a , 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend ...
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 MoPeG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... Grund vorliegt. § 671 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. § 715a Notgeschäftsführungsbefugnis Sind alle geschäftsführungsbefugten ... untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a , 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden. § 740a ...