§ 71 - Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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§ 71 (aufgehoben)


§ 71 hat 3 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich G. v. 23. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 m.W.v. 29. Juli 2026

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Frühere Fassungen von § 71 GModG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2026Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
vom 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
aktuell vorher 27.06.2026Artikel 8 Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
vom 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
vom 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
aktuellvor 01.01.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 71 GModG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 GModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1780
Anhang ESanMVÄndV Anlagen 1 bis 8 (zu Artikel 1 Nummer 5)
... A zulässig) und die Dokumentation ist aufzubewahren. Rohrleitungen sind gemäß § 71 des jeweils geltenden Gebäudeenergiegesetzes zu dämmen. - Der Einbau des ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2414
Anhang 2. ESanMVÄndV
... A zulässig) und die Dokumentation ist aufzubewahren. Rohrleitungen sind gemäß § 71 des jeweils geltenden Gebäudeenergiegesetzes zu dämmen. - Der Einbau des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 12
Artikel 1 3. KÜOÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
...  3.8 Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m GEG eingehalten worden sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 ...

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 1 GEGuaÄndG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... 4 Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel § 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage § 71a Gebäudeautomation  ... a) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 erfüllt werden." b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.  ... Einsparmaßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere die Vorgaben des § 71 Absatz 1 für Heizungsanlagen. (3) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer ... 4 Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel". 26. § 71 wird durch die folgenden §§ 71 bis 71p ersetzt: „§ 71 ... Betriebsverbot für Heizkessel". 26. § 71 wird durch die folgenden §§ 71 bis 71p ersetzt: „§ 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage ... § 71 wird durch die folgenden §§ 71 bis 71p ersetzt: „ § 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage (1) Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der ... des Wärmenetzbetreibers nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 steht für den nach § 71 Absatz 1 Verantwortlichen der Erfüllung der Anforderungen der Absätze 1 und 2 gleich.  ... Beim Einbau einer oder mehrerer elektrischer Wärmepumpen gelten die Anforderungen des § 71 Absatz 1 als erfüllt, wenn eine oder mehrere Wärmepumpen den Wärmebedarf des Gebäudes ... daraus hergestellter Derivate erzeugt wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit der Nachweis nach § 71 Absatz 2 Satz 4 einen geringeren Anteil der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder ... wenn die Anforderungen nach den Sätzen 2 und 3 erfüllt sind. Die Anforderungen des § 71 Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn 1. der Betrieb für Raumwärme oder ... gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ein Brennwertkessel ist. Im Fall des § 71 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 muss zusätzlich die thermische Leistung der Wärmepumpe bei bivalent parallelem oder ... 71i Allgemeine Übergangsfrist Im Fall eines Heizungsaustauschs nach den in § 71 Absatz 8 Satz 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann höchstens für fünf Jahre übergangsweise eine alte ... Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllt. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch ... zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und ohne Einhaltung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1 oder § 71 Absatz 9 zur Wärmeerzeugung betrieben werden, wenn vor Einbau oder Aufstellung ... eingebaut oder aufgestellt und ohne Einhaltung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1 oder § 71 Absatz 9 zur Wärmeerzeugung betrieben werden, wenn vor Einbau oder Aufstellung der Heizungsanlage zur ... bekanntgegeben worden ist, neu eingebaut oder aufgestellt worden ist, die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 spätestens bis zum Ablauf einer Übergangsfrist von drei Jahren nach öffentlicher ... versorgt werden kann, ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 nach Ablauf von drei Jahren ab Ablauf der Frist in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 einzuhalten.  ... zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und ohne Einhaltung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1 oder Absatz 9 zur Wärmeerzeugung betrieben werden, wenn 1. das Gebäude in einem Gebiet ... bekanntgegeben worden ist, neu eingebaut oder aufgestellt worden ist, die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 spätestens bis zum Ablauf einer Übergangsfrist von drei Jahren nach öffentlicher ... Gebäude, in dem mindestens eine Etagenheizung betrieben wird, sind die Anforderungen des § 71 Absatz 1 für Etagenheizungen erst fünf Jahre nach dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die erste ... des Gebäudes auf eine zentrale Heizungsanlage zur Erfüllung der Anforderungen des § 71 Absatz 1 , verlängert sich die Frist nach Absatz 1 für alle Wohnungen und sonstigen ... zum Zweck der Inbetriebnahme neu eingebaute oder aufgestellte Etagenheizung die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllen. Für Etagenheizungen, die innerhalb der Frist des Absatzes 1 zum Zweck der ... 1 zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wurden, sind die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 erst nach dem Ablauf eines weiteren Jahres anzuwenden. Für Wohnungen und sonstige ... die an eine bestehende zentrale Heizungsanlage angeschlossen werden, gelten die Anforderungen des § 71 Absatz 1 als erfüllt. (3) Entscheidet sich der Verantwortliche bei einem Gebäude, in ... jede nach Ablauf dieser Frist neu eingebaute oder aufgestellte Etagenheizung die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllen. Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. (4) Sofern der ... Übergangsfrist bei einer Hallenheizung (1) Abweichend von den Anforderungen des § 71 Absatz 1 kann höchstens für zehn Jahre nach dem Austausch der ersten einzelnen dezentralen ... spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist von Satz 1 die Anforderungen nach § 71 Absatz 1 erfüllen. § 71i Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Abweichend von den ... 71i Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Abweichend von den Anforderungen des § 71 Absatz 1 kann einmalig und höchstens für zwei Jahre nach dem Austausch der Altanlage ein ... eine Ersteinschätzung etwaigen Handlungsbedarfs zur Erfüllung der Anforderungen des § 71 Absatz 1 dienlich sein können. Hierzu zählen insbesondere Informationen über 1. ... ist über die Vorgehensweise zur Erfüllung der Anforderungen des § 71 Absatz 1 zu beraten und auf die Rechtsfolge des § 71l Absatz 4 hinzuweisen. (5) Die ... der Frist des § 71l Absatz 1 Satz 1 über die Erfüllung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1 zu beschließen. Für die Erfüllung dieser Anforderungen ist ein Umsetzungskonzept ... über den Stand der Umsetzung der Erfüllung der Anforderungen des § 71 Absatz 1 zu berichten. (6) Die Beibehaltung mindestens einer Etagenheizung kann nur mit zwei ... 28. § 73 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 71 " durch die Angabe „§ 69 Absatz 2" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 ... „15. Art der genutzten erneuerbaren Energien zur Erfüllung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1 ,". b) In Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter „Wirtschaft und ... einer Anlage zur Heizung oder Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der Anforderungen nach § 71 oder einer Pflicht nach § 4 Absatz 4 oder § 9a dient,". b) In Nummer 3 ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Absatz 1" durch die Wörter „ § 71 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe „§ 56" durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 ... Falle des § 10 Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter „in den Fällen der §§ 71 bis 71h" ersetzt, wird nach den Wörtern „als die" das Wort ... aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) im Falle des § 71 Absatz 1 65 Prozent erneuerbare Energien übersteigt oder". bbb) In Buchstabe b ... zum Zweck der Inbetriebnahme von Heizungsanlagen zur Erfüllung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1 bis 3 , den §§ 71i, 71k Absatz 1 Wortlaut vor Nummer 1 und nach § 71m."  ... bis 71m oder nach § 72," ersetzt. cc) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 71 " durch die Angabe „§ 69 Absatz 2" ersetzt. dd) Nummer 3 wird wie ... oder gasförmigen Brennstoff beschickter Heizkessel entgegen den Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m eingebaut ist; dabei beschränkt sich die Prüfung auf das Vorhandensein ... 1 ist bei zu errichtenden Gebäuden entsprechend anzuwenden. Die Rechtsgrundlage nach den §§ 71 bis 71m oder § 102, auf die sich der Eigentümer beim Einbau oder bei der Aufstellung ... einkommensabhängige Sozialleistungen bezogen hat, auf Antrag von den Anforderungen des § 71 Absatz 1 zu befreien. Die Befreiung erlischt nach Ablauf von zwölf Monaten, wenn nicht in dieser Zeit ... 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2 Nummer 3" durch die Angabe „ § 71 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 10 Absatz ... Absatz 3 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2 Nummer 3" durch die Angabe „ § 71 Absatz 1" ersetzt und werden jeweils die Wörter „den §§ 35 bis 45" ... jeweils die Wörter „den §§ 35 bis 45" jeweils durch die Angabe „ § 71 Absatz 1" ersetzt. 40. § 108 wird wie folgt geändert: a) ... cc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11 und die Wörter „§ 69, § 70 oder § 71 Absatz 1" werden durch die Angabe „§ 69 oder § 70" ersetzt.  ... Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 bis 19 eingefügt: „12. entgegen § 71 Absatz 2 Satz 3 eine Heizungsanlage nicht richtig einbaut, nicht richtig aufstellt oder nicht richtig betreibt, ... richtig einbaut, nicht richtig aufstellt oder nicht richtig betreibt, 13. entgegen § 71 Absatz 9 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Wärme zu einem dort genannten Zeitpunkt mindestens in der dort ... und 16 bis 19, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ist bis zum Ablauf der Fristen nach § 71 Absatz 8 nicht anzuwenden auf den Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als sechs ... aa) In der Überschrift werden die Wörter „in den Fällen des § 69 und § 71 Absatz 1" gestrichen. bb) Buchstabe a wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 2 GEGuaÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude die Anforderungen des § 71 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden,". 2. In § 557b Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe ...

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 1 GModGEG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
...  § 70 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen § 71 (weggefallen) § 72 (weggefallen) § 73 (weggefallen) Abschnitt 4 ... a) In Absatz 2 Nummer 7 wird die Angabe „, insbesondere die Vorgaben des § 71 Absatz 1 für Heizungsanlagen" gestrichen. b) In Absatz 7 Satz 1 und in Absatz 8 Satz ... 31. Die Überschrift zu Unterabschnitt 4 wird gestrichen. 32. Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen. 33. Der bisherige Abschnitt 3 wird zu Abschnitt 4.  ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „, der Pflicht nach § 71 Absatz 1 Satz 1" gestrichen und wird die Angabe „§ 9a" durch die Angabe „§ ...
Artikel 8 GModGEG Folgeänderungen
... 4. In § 10 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Versorgung von Gebäuden im Sinne des § 71 Absatz 7 des Gebäudeenergiegesetzes " durch die Angabe „ausschließlichen Versorgung von Gebäuden, die im Eigentum ... 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 71 Absatz 8 Satz 3 oder nach § 71k Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes" gestrichen.  ... gestrichen. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „im Sinne des § 71 Absatz 8 Satz 3 oder des § 71k Absatz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes" gestrichen.  ...

Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung
G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
Artikel 1 SchfHwGuHwOÄndG Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
... Abgasanlage, c) Angaben der Eigentümer zu Ausnahmetatbeständen nach den §§ 71 bis 71m, 72 und 73 sowie 102 des Gebäudeenergiegesetzes, auch in Verbindung mit § 69 des ...

Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215
Artikel 8 ÖkodesignModG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 71 Absatz 8 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „30. Juni 2026" durch die Angabe „31. Oktober 2026" ...


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