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§ 71 - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 40
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 71
(1) 1Ein bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) angelegter Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben wird, gilt im Sinne der §§ 6 bis 10 als genehmigt und, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im Plan festgestellt. 2Dies gilt nicht, wenn seit dem 3. Oktober 1990 für den Flugplatz eine Genehmigung oder eine Änderungsgenehmigung nach § 6 erteilt oder eine erteilte Genehmigung oder Änderungsgenehmigung bestandskräftig zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
(2) 1Absatz 1 Satz 1 gilt für einen bis zum 31. Dezember 1958 in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 angelegten zivilen Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben wird, entsprechend. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf die in § 2 Abs. 5 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) genannten Flugplätze.
(3) 1Vor dem 17. Dezember 2006 begonnene Planungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. 2§ 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt für einen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 angelegten militärischen Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben wurde, entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr G. v. 10. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 40 m.W.v. 14. Februar 2026
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Frühere Fassungen von § 71 LuftVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 14.02.2026 | Artikel 2 Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr vom 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 40 |
| aktuell vorher | 17.12.2006 | Artikel 5 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833 |
| aktuell | vor 17.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 71 LuftVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr
G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 40
Artikel 2 BwBPBG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... Löschung einer Eintragung erforderlichen Daten unverzüglich mit." 7. § 71 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „nach ...
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 5 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Luftverkehrsgesetzes (vom 17.12.2006)
... gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend." 8. Dem § 71 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Vor dem 17. Dezember 2006 begonnene ...
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