Das
Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch
- 1.
- Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können oder
- 2.
- stationäre militärische Luftverteidigungsradaranlagen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden.
Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn durch eine gutachtliche Stellungnahme auf Grundlage der wissenschaftlichen Studie gemäß § 73 Absatz 5 nachvollziehbar dargelegt wird, dass die Auftragserfüllung durch die jeweilige Luftverteidigungsradaranlage nicht mehr gewährleistet wäre. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können; im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist § 30 Absatz 2 zu beachten. Die zuständige Behörde teilt ihre Entscheidung der für die Genehmigung des Bauwerks zuständigen Behörde oder, falls es einer Genehmigung nicht bedarf, dem Bauherrn mit."
- 2.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b und 1c eingefügt:
„(1b) Das in
§ 8 vorgesehene Planfeststellungsverfahren entfällt, wenn militärische Flugplätze angelegt oder geändert werden sollen.
(1c) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständige Dienststelle der Bundeswehr kann entscheiden, dass das Genehmigungsverfahren nach
§ 6 entfällt, wenn
- 1.
- die Anlegung oder Änderung eines Flugplatzes ausschließlich Zwecken der Landes- und Bündnisverteidigung dient,
- 2.
- sich die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der zuständigen Dienststelle der Bundeswehr nachteilig auf die Erreichung der Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung auswirken würde und
- 3.
- die Entscheidung im Einzelfall ergeht.
Eine nachteilige Auswirkung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt bei Anlegung eines Flugplatzes nur vor, wenn Gründe der Geheimhaltung oder der Eilbedürftigkeit des Vorhabens der Durchführung des Genehmigungsverfahrens entgegenstehen. Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung im Sinne der Nummer 1 schließen auch zwischenstaatliche sowie völkerrechtliche Verpflichtungen ein. Entfällt für ein Vorhaben das in § 6 genannte Genehmigungsverfahren, bleiben die für seine Durchführung geltenden Anforderungen aus anderem Fachrecht unberührt und sind durch das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständigen Fachdienststellen der Bundeswehr einzuhalten. Das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständige Fachdienststelle der Bundeswehr dokumentiert die Gründe für das Entfallen des Genehmigungsverfahrens nach Satz 1; die zuständigen Fachdienststellen der Bundeswehr dokumentieren, wie sie die Anforderungen des anderen Fachrechts nach Satz 4 berücksichtigen."
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Fällen der §§ 12, 13 und 15 bis 19 treten bei militärischen Flugplätzen und stationären militärischen Einrichtungen zur Luftverteidigung die Dienststellen der Bundeswehr an die Stelle der Flugsicherungsorganisationen und der genannten Luftfahrtbehörden."
- bb)
- Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Fall des § 14 treten die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr neben die Flugsicherungsorganisationen und die Behörden der Länder nach § 31 Absatz 2 Nummer 9."
- cc)
- Der bisherige Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zusätzlicher behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen, insbesondere der zivilen Luftfahrtbehörden, bedarf es nicht."
- d)
- Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Fällen des Absatzes 1c sind die durch das Vorhaben betroffenen Länder unverzüglich zu unterrichten."
- 3.
- § 65 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt eine Datei über die von ihm, dem Luftfahrtamt der Bundeswehr, den Luftfahrtbehörden der Länder und den Beauftragten nach
§ 31c im Rahmen ihrer Zuständigkeit erteilten Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrer (Zentrale Luftfahrerdatei)."
- b)
- Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Das Luftfahrtamt der Bundeswehr, die Luftfahrtbehörden der Länder und die Beauftragten nach
§ 31c übermitteln dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden Daten zur Aufnahme in die Zentrale Luftfahrerdatei."
- 4.
- Nach § 65b Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) Die Zuständigkeit auf Grund der Absätze 1 bis 7 wird für den Dienstbereich der Bundeswehr durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr wahrgenommen."
- 5.
- Nach § 65c Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Zuständigkeit auf Grund der Absätze 1 bis 4 wird für den Dienstbereich der Bundeswehr durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr wahrgenommen."
- 6.
- § 66 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Luftfahrtamt der Bundeswehr, die nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 3 für die Erteilung von Erlaubnissen und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal zuständigen Landesbehörden und die Beauftragten nach § 31c teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die für eine Speicherung nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 und die für eine Änderung oder Löschung einer Eintragung erforderlichen Daten unverzüglich mit."
- 7.
- § 71 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 angelegten" die Angabe „zivilen" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Absatz 1 Satz 1 gilt für einen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 angelegten militärischen Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben wurde, entsprechend."
- 8.
- Nach § 73 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
- 1.
- das Bewertungs- und Nachweisverfahren einer Störung an stationären militärischen Einrichtungen zur Kontrolle des Flugbetriebs (Luftverteidigungsradare) einer unabhängigen wissenschaftlichen Studie unterzogen wurde, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht,
- 2.
- zu den Ergebnissen der Studie nach Nummer 1 und dem darauf aufbauenden neuen Bewertungs- und Nachweisverfahren das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die Länder, die kommunalen Spitzenverbänden, die Fachkreise und die betroffenen Verbände beteiligt worden sind,
- 3.
- eine Folgenabschätzung über die Auswirkungen des neuen Bewertungs- und Nachweisverfahrens auf die Zulassung von Windenergieanlagen an Land in ausgewiesenen und in Ausweisung befindlichen Windenergiegebieten erfolgt ist und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit diese Auswirkungen als vertretbar bewerten und
- 4.
- durch das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht wird, dass die vorgenannten Voraussetzungen in Nummer 1 und 3 erfüllt sind."