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Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwBPBG k.a.Abk.)
Eingangsformel *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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- Dieses Gesetz dient der Umsetzung
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- der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU vom 26. Februar 2014 (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist,
- -
- der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14; L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG vom 20. Februar 2008 (ABl. L 52 vom 27.02.2008, S. 3; L 225 vom 28.8.2015, S. 49) geändert worden ist,
- -
- der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76; L 192 vom 21.7.2022, S. 36), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2487 vom 2. Dezember 2025 (ABl. L, 2025/2487, 4.12.2025) geändert worden ist,
- -
- der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 vom 15. November 2023 (ABl. L, 2023/2497, 16.11.2023) geändert worden ist,
- -
- der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65; L 410 vom 18.11.2021, S. 200; L 192 vom 21.7.2022, S. 39; L, 2023/90063, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 vom 22. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2152, 23.10.2025) geändert worden ist,
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- der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150 vom 22. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2150, 23.10.2025) geändert worden ist,
- -
- der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1; L, 2024/90559, 17.9.2024),
- -
- der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie" (ABl. L, 2025/1106, 28.5.2025).
Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr
Artikel 1 ändert mWv. 14. Februar 2026 BwBBG
Artikel 2 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch
- 1.
- Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können oder
- 2.
- stationäre militärische Luftverteidigungsradaranlagen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden.
- 2.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b und 1c eingefügt:„(1b) Das in § 8 vorgesehene Planfeststellungsverfahren entfällt, wenn militärische Flugplätze angelegt oder geändert werden sollen.(1c) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständige Dienststelle der Bundeswehr kann entscheiden, dass das Genehmigungsverfahren nach § 6 entfällt, wenn
- 1.
- die Anlegung oder Änderung eines Flugplatzes ausschließlich Zwecken der Landes- und Bündnisverteidigung dient,
- 2.
- sich die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der zuständigen Dienststelle der Bundeswehr nachteilig auf die Erreichung der Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung auswirken würde und
- 3.
- die Entscheidung im Einzelfall ergeht.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Fällen der §§ 12, 13 und 15 bis 19 treten bei militärischen Flugplätzen und stationären militärischen Einrichtungen zur Luftverteidigung die Dienststellen der Bundeswehr an die Stelle der Flugsicherungsorganisationen und der genannten Luftfahrtbehörden." - bb)
- Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Fall des § 14 treten die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr neben die Flugsicherungsorganisationen und die Behörden der Länder nach § 31 Absatz 2 Nummer 9." - cc)
- Der bisherige Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zusätzlicher behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen, insbesondere der zivilen Luftfahrtbehörden, bedarf es nicht."
- d)
- Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Fällen des Absatzes 1c sind die durch das Vorhaben betroffenen Länder unverzüglich zu unterrichten."
- 3.
- § 65 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt eine Datei über die von ihm, dem Luftfahrtamt der Bundeswehr, den Luftfahrtbehörden der Länder und den Beauftragten nach § 31c im Rahmen ihrer Zuständigkeit erteilten Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrer (Zentrale Luftfahrerdatei)."
- b)
- Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Das Luftfahrtamt der Bundeswehr, die Luftfahrtbehörden der Länder und die Beauftragten nach § 31c übermitteln dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden Daten zur Aufnahme in die Zentrale Luftfahrerdatei."
- 4.
- Nach § 65b Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:„(8) Die Zuständigkeit auf Grund der Absätze 1 bis 7 wird für den Dienstbereich der Bundeswehr durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr wahrgenommen."
- 5.
- Nach § 65c Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) Die Zuständigkeit auf Grund der Absätze 1 bis 4 wird für den Dienstbereich der Bundeswehr durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr wahrgenommen."
- 6.
- § 66 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Luftfahrtamt der Bundeswehr, die nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 3 für die Erteilung von Erlaubnissen und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal zuständigen Landesbehörden und die Beauftragten nach § 31c teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die für eine Speicherung nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 und die für eine Änderung oder Löschung einer Eintragung erforderlichen Daten unverzüglich mit." - 7.
- § 71 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 angelegten" die Angabe „zivilen" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Absatz 1 Satz 1 gilt für einen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 angelegten militärischen Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben wurde, entsprechend."
- 8.
- Nach § 73 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) § 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist erst anzuwenden, wenn
- 1.
- das Bewertungs- und Nachweisverfahren einer Störung an stationären militärischen Einrichtungen zur Kontrolle des Flugbetriebs (Luftverteidigungsradare) einer unabhängigen wissenschaftlichen Studie unterzogen wurde, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht,
- 2.
- zu den Ergebnissen der Studie nach Nummer 1 und dem darauf aufbauenden neuen Bewertungs- und Nachweisverfahren das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die Länder, die kommunalen Spitzenverbänden, die Fachkreise und die betroffenen Verbände beteiligt worden sind,
- 3.
- eine Folgenabschätzung über die Auswirkungen des neuen Bewertungs- und Nachweisverfahrens auf die Zulassung von Windenergieanlagen an Land in ausgewiesenen und in Ausweisung befindlichen Windenergiegebieten erfolgt ist und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit diese Auswirkungen als vertretbar bewerten und
- 4.
- durch das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht wird, dass die vorgenannten Voraussetzungen in Nummer 1 und 3 erfüllt sind."
Artikel 3 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Das Bundeskartellamt nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2022/2560 wahr. Die bei der Anwendung dieses Gesetzes maßgeblichen Verfahrensvorschriften gelten entsprechend. Die erhobenen Informationen dürfen in entsprechender Anwendung des § 50d mit der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgetauscht und verwendet werden."
- b)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe „bis 3" durch die Angabe „bis 4" ersetzt.
- 2.
- In § 50f Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) 2022/1925" die Angabe „nach der Verordnung (EU) 2022/2560" eingefügt.
- 3.
- Nach § 100 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Zu den in Satz 2 genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang II der Richtlinie 2014/25/EU genannt sind." - 4.
- § 101 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „6" durch die Angabe „7" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) § 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Zu den in § 100 Absatz 2 Satz 2 genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang III der Richtlinie 2014/23/EU genannt sind."
- 5.
- § 102 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:„(7) Sektorentätigkeiten im Bereich Postdienstleistungen sind
- 1.
- Postdienste,
- 2.
- andere Dienste als Postdienste, vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne der Sätze 2 und 3 erbringt, und dass die in § 140 Absatz 1 genannten Bedingungen hinsichtlich der Dienstleistungen nach den Sätzen 2 und 3 nicht erfüllt sind.
- 1.
- Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor dem Versand und nach dem Versand wie beispielsweise Mailroom Management) sowie
- 2.
- Dienste, die nicht unter Satz 4 erfasste Sendungen wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen betreffen."
- b)
- Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8.
- 6.
- § 111 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- kann der Auftrag oder die Konzession ohne Anwendung der Vorschriften dieses Teils vergeben werden, wenn darin Elemente enthalten sind, auf die § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 anzuwenden ist; der Auftrag oder die Konzession kann auch gemäß den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen oder gemäß den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen vergeben werden."
- 7.
- Nach § 116 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Dieser Teil ist darüber hinaus ebenfalls nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, wenn sie von einem öffentlichen Auftraggeber vergeben werden, der Postdienste im Sinne des § 102 Absatz 7 erbringt, die der Durchführung einer der folgenden Tätigkeiten dienen:
- 1.
- Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (einschließlich der abgesicherten Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten mit elektronischen Mitteln, Adressenverwaltungsdiensten und der Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen),
- 2.
- Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, sowie gemäß den CPV-Codes 6610 00 00-1 bis 66720000-3, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen,
- 3.
- philatelistische Dienstleistungen oder
- 4.
- logistische Dienstleistungen, bei denen die materielle Auslieferung, Lagerung oder eine Kombination des Vorgenannten mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird."
- 8.
- § 135 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „Vertrags" die Angabe „einschließlich einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe entsprechend § 134 Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 2," eingefügt.
- b)
- In Satz 2 wird nach der Angabe „der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union" die Angabe „, sofern in der Bekanntmachung die Angaben entsprechend Absatz 3 Satz 2 enthalten sind" eingefügt.
Artikel 4 Änderung der Sektorenverordnung
Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der Energieversorgung". - 2.
- In § 1 Absatz 1 wird nach der Angabe „Energieversorgung" die Angabe „, der Postdienste" eingefügt.
Artikel 5 Außerkrafttreten
Artikel 5 ändert mWv. 14. Februar 2026 BwBBG
Das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1078) tritt am 14. Februar 2026 außer Kraft.
Artikel 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Februar 2026.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
K. Reiche
Der Bundesminister der Verteidigung
Boris Pistorius
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
K. Reiche
Der Bundesminister der Verteidigung
Boris Pistorius
Anhang EU-Rechtsakte:
- 1.
- Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU vom 26. Februar 2014 (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist
- 2.
- Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14; L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG vom 20. Februar 2008 (ABl. L 52 vom 27.02.2008, S. 3; L 225 vom 28.8.2015, S. 49) geändert worden ist
- 3.
- Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76; L 192 vom 21.7.2022, S. 36), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2487 vom 2. Dezember 2025 (ABl. L, 2025/2487, 4.12.2025) geändert worden ist
- 4.
- Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 vom 15. November 2023 (ABl. L, 2023/2497, 16.11.2023) geändert worden ist
- 5.
- Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65; L 410 vom 18.11.2021, S. 200; L 192 vom 21.7.2022, S. 39; L, 2023/90063, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 vom 22. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2152, 23.10.2025) geändert worden ist
- 6.
- Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150 vom 22. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2150, 23.10.2025) geändert worden ist
- 7.
- Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1; L, 2024/90559, 17.9.2024)
- 8.
- Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie" (ABl. L, 2025/1106, 28.5.2025)
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