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§ 71 - Mindeststeuergesetz (MinStG)

§ 71 Zulässige Ausschüttungssysteme



(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann bei Geschäftseinheiten, die einem zulässigen Ausschüttungssteuersystem unterliegen, die nach Absatz 2 ermittelte fiktive Ausschüttungssteuer zu den angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr hinzuzugerechnet werden. 2Für das Wahlrecht gilt § 77 Absatz 1; es ist einheitlich für alle in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten auszuüben.

(2) Die fiktive Ausschüttungssteuer entspricht dem niedrigeren der folgenden Beträge:

1.
Betrag an angepassten erfassten Steuern, der notwendig ist, um den nach § 53 Absatz 1 Satz 2 berechneten effektiven Steuersatz für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz anzuheben;

2.
Betrag an Steuern, der fällig gewesen wäre, wenn die in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten ihren gesamten Gewinn, der einem berücksichtigungsfähigen Ausschüttungssteuersystem unterliegt, in diesem Geschäftsjahr ausgeschüttet hätten.

(3) 1Für jedes Geschäftsjahr, für das das Wahlrecht nach Absatz 1 ausgeübt wird, ist ein jährliches Nachversteuerungskonto für fiktive Ausschüttungen zu bilden. 2Es wird um die fiktive Ausschüttungssteuer erhöht, die nach Absatz 2 für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr gebildet wurde. 3Am Ende jedes Geschäftsjahres werden die offenen Salden der für frühere Geschäftsjahre gebildeten Nachversteuerungskonten für fiktive Ausschüttungen in chronologischer Reihenfolge jeweils bis zu ihrem vollen Betrag der Reihe nach um die folgenden Posten bis null gemindert:

1.
die Steuern, die von den Geschäftseinheiten während des Geschäftsjahres in Bezug auf tatsächliche oder fiktive Ausschüttungen entrichtet wurden,

2.
den Betrag eines etwaigen Mindeststeuer-Gesamtverlusts des Steuerhoheitsgebiets multipliziert mit dem Mindeststeuersatz und

3.
jeden etwaigen im laufenden Geschäftsjahr nach Absatz 4 geltend gemachten Nachversteuerungskonto-Verlustvortrag.

(4) 1Ein Nachversteuerungskonto-Verlustvortrag wird für das Steuerhoheitsgebiet gebildet, wenn der in Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 beschriebene Betrag den offenen Saldo der Nachversteuerungskonten für fiktive Ausschüttungen übersteigt. 2Der Nachversteuerungskonto-Verlustvortrag entspricht der Höhe dieses übersteigenden Betrags und wird in den folgenden Geschäftsjahren als Minderung der Nachversteuerungskonten für fiktive Ausschüttungen dieser Geschäftsjahre berücksichtigt. 3Wird ein solcher Betrag in einem folgenden Geschäftsjahr berücksichtigt, so muss der Nachversteuerungskonto-Verlustvortrag um diesen Betrag gemindert werden.

(5) Für am letzten Tag des vierten Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr der Bildung offene Salden auf Nachversteuerungskonten werden der effektive Steuersatz und der Steuererhöhungsbetrag für dieses Geschäftsjahr nach § 57 neu berechnet, indem diese Salden als Minderung der zuvor für dieses Jahr bestimmten angepassten erfassten Steuern behandelt werden.

(6) Steuern, die während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit tatsächlichen oder fiktiven Ausschüttungen entrichtet werden, werden bei den angepassten erfassten Steuern nicht berücksichtigt, soweit sie ein Nachversteuerungskonto nach Absatz 3 mindern.

(7) In dem Geschäftsjahr, in dem eine Geschäftseinheit die Unternehmensgruppe verlässt oder im Wesentlichen alle ihre Vermögenswerte überträgt,

1.
werden der effektive Steuersatz und der Steuererhöhungsbetrag für jedes vorangegangene Jahr, für das ein Nachversteuerungskonto nach Absatz 3 für fiktive Ausschüttungen einen offenen Saldo aufweist, gemäß § 57 neu berechnet, indem der Saldo des Nachversteuerungskontos als Minderung der zuvor für dieses Jahr ermittelten angepassten erfassten Steuern behandelt wird, und

2.
wird jeder zusätzliche Steuererhöhungsbetrag, der sich aus einer solchen Neuberechnung ergibt, mit der Nachversteuerungsquote im Veräußerungsfall multipliziert, um den zusätzlichen Steuererhöhungsbetrag im laufenden Jahr für die Zwecke von § 54 zu ermitteln.

(8) 1Die Nachversteuerungsquote im Veräußerungsfall wird für jede aus der Unternehmensgruppe ausscheidende Geschäftseinheit anhand der folgenden Formel ermittelt:

Formel (BGBl. 2023 I Nr. 397 S. 46)


Der Mindeststeuer-Gewinn der Geschäftseinheit ist die Summe der Mindeststeuer-Gewinne der ausscheidenden Geschäftseinheit für jedes der Geschäftsjahre auf die sich die Nachversteuerungskonten für das Steuerhoheitsgebiet beziehen. 2Der Netto-Gewinn des Steuerhoheitsgebiets ist die Summe der nach § 53 ermittelten Mindeststeuer-Gesamtgewinne des Steuerhoheitsgebiets für jedes der Geschäftsjahre, auf die sich die Nachversteuerungskonten für das Steuerhoheitsgebiet beziehen.



 

Zitierungen von § 71 MinStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 MinStG Hinzurechnungen und Kürzungen
... oder vermindert um sonstige Anpassungen nach den Teilen 6 und 7 (§§ 64, 65, 67, 69 bis ...
§ 44 MinStG Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit
... Steuern im Sinne des § 36 Absatz 5 und 5. Anpassungen nach Teil 7 (§§ 69 bis 74). (2) Bei der Ermittlung des Betrags nach Absatz 1 darf kein Betrag erfasster ...
§ 57 MinStG Zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag
... Führen § 36 Absatz 1, § 50 Absatz 4, § 52 Absatz 1, 2, 4 und 6 sowie § 71 zu einer Änderung des effektiven Steuersatzes und des Steuererhöhungsbetrags für ...
§ 77 MinStG Wahlrechte
... 36 Absatz 1, § 50 Absatz 7, § 52 Absatz 4, § 56 Absatz 1, § 58 Absatz 2 und § 71 Absatz 1 genannten Wahlrechte bindet jeweils für ein Geschäftsjahr. Die Bindung ...
§ 86 MinStG Ausschluss von bestimmten Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebieten
... die einem zulässigen Ausschüttungssystem unterliegen und für die ein Antrag nach § 71 gestellt ...