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§ 71 - Patentgesetz (PatG)

neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 420-1 Patentrecht
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§ 71



(1) Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.

(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.

 
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Zitierungen von § 71 PatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 PatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16a PatG (vom 18.08.2021)
... Satz 1 bis 3), über das Patentgericht und das Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 65 bis 99), über das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 bis 122a), über ...
§ 61 PatG (vom 01.05.2022)
... Entscheidung zugestellt hat. Im Übrigen sind die §§ 59 bis 62, 69 bis 71 und 86 bis 99 entsprechend anzuwenden. (3) Wird das Patent widerrufen oder nur ...
§ 65 PatG (vom 18.08.2021)
...  (3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 71 Abweichendes bestimmt ist. (4) Der Präsident des Patentgerichts übt die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
Artikel 1 PatEinsprVuPatGÄndG Änderung des Patentgesetzes (vom 07.12.2006)
... Entscheidung zugestellt hat. Im Übrigen sind die §§ 59 bis 62, 69 bis 71 und 86 bis 99 entsprechend anzuwenden." b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 ...