§ 71a Verlängerung des Heuerverhältnisses während Gefangenschaft
Befindet sich das Besatzungsmitglied bei Beendigung des Heuerverhältnisses in Gefangenschaft infolge seeräuberischer Handlung oder bewaffneter Raubüberfälle auf Schiffe, verlängert sich das Heuerverhältnis bis zum Zeitpunkt der Freilassung oder des Todes des Besatzungsmitglieds.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenViertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2112, 2878; zuletzt geändert durch Artikel 4d G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 1 4. SeeArbGÄndG Änderung des Seearbeitsgesetzes ... wird nach der Angabe zu § 71 die folgende Angabe eingefügt: „ § 71a Verlängerung des Heuerverhältnisses während Gefangenschaft". 2. ... Anspruch auf Fortzahlung der vereinbarten Heuer." 5. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt: „§ 71a Verlängerung des Heuerverhältnisses ... 5. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt: „ § 71a Verlängerung des Heuerverhältnisses während Gefangenschaft Befindet ...
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