Artikel 73 - Gesetz über digitale Dienste (DSA/GdD k.a.Abk.)

ABl. L 277, 27.10.2022, S. 1; berichtigt durch ABl. L 310, 01.12.2022, S. 1
Geltung ab 17.02.2024, abweichend siehe Artikel 93; FNA: 06.20.20.00, 13.20.60.00
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Artikel 73 Nichteinhaltung


Artikel 73 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die Kommission erlässt einen Beschluss wegen Nichteinhaltung, wenn sie feststellt, dass der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine eine oder mehrere der folgenden Anforderungen nicht erfüllt:

 
a)
die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung,

b)
gemäß Artikel 70 angeordnete einstweilige Maßnahmen,

c)
gemäß Artikel 71 bindende Verpflichtungszusagen.

(2) Vor Erlass des Beschlusses gemäß Absatz 1 teilt die Kommission dem betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine ihre vorläufige Beurteilung mit. In dieser vorläufigen Beurteilung erläutert die Kommission, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt bzw. der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine ergreifen sollte, um der vorläufigen Beurteilung wirksam Rechnung zu tragen.

(3) In dem gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss ordnet die Kommission an, dass der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Einhaltung des Beschlusses nach Absatz 1 innerhalb einer darin genannten angemessenen Frist sicherzustellen und Informationen über die Maßnahmen zu übermitteln, die dieser Anbieter zu ergreifen beabsichtigt, um dem Beschluss nachzukommen.

(4) Der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine übermittelt der Kommission bei deren Umsetzung eine Beschreibung der Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die Einhaltung des Beschlusses nach Absatz 1 sicherzustellen.

(5) Stellt die Kommission fest, dass die Bedingungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, schließt sie die Untersuchung mit einem Beschluss ab. Der Beschluss ist sofort anwendbar.

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Zitierungen von Artikel 73 Gesetz über digitale Dienste

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 73 DSA/GdD verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DSA/GdD selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 66 DSA/GdD Einleitung von Verfahren durch die Kommission und Zusammenarbeit bei Untersuchungen
... kann Verfahren im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen gemäß den Artikeln 73 und 74 in Bezug auf das einschlägige Verhalten des Anbieters einer sehr großen ...
Artikel 70 DSA/GdD Einstweilige Maßnahmen
... Rahmen eines Verfahrens, das zum Erlass eines Beschlusses wegen Nichteinhaltung gemäß Artikel 73 Absatz 1 führen kann, kann die Kommission bei Dringlichkeit aufgrund der Gefahr einer schwerwiegenden ...
Artikel 74 DSA/GdD Geldbußen
... In ihrem in Artikel 73 genannten Beschluss kann die Kommission gegen den betreffenden Anbieter einer sehr großen ...
Artikel 75 DSA/GdD Erweiterte Beaufsichtigung von Maßnahmen zur Behebung von Zuwiderhandlungen gegen in Kapitel III Abschnitt 5 festgelegte Pflichten
... Wenn die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 73 in Bezug auf eine Zuwiderhandlung durch einen Anbieter einer sehr großen Online-Plattform ... diesem Artikel weitestgehend Rechnung. (2) In dem Beschluss gemäß Artikel 73 fordert die Kommission den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder ...
Artikel 76 DSA/GdD Zwangsgelder
... 71 Absatz 1 für bindend erklärt wurden, e) einem Beschluss gemäß Artikel 73 Absatz 1 und, falls zutreffend, den darin enthaltenen Anforderungen an den Aktionsplan gemäß ...
Artikel 79 DSA/GdD Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht
... Bevor die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 73 Absatz 1 , Artikel 74 oder Artikel 76 erlässt, gibt sie dem betreffenden Anbieter einer sehr ...
Artikel 80 DSA/GdD Veröffentlichung von Beschlüssen
... die sie gemäß Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 71 Absatz 1 sowie gemäß den Artikeln 73 bis 76 erlässt. Bei dieser Veröffentlichung gibt sie die Namen der Parteien, den ...


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