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PflFAssAPrV
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§ 74
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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
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§ 74 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026
BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe
§ 96
; FNA: 2124-30-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
1 Änderung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
Teil 4 Anerkennung von ausländischen Abschlüssen, erforderliche Anpassungsmaßnahmen und Erbringung von Dienstleistungen
Abschnitt 4 Ausgleichsmaßnahmen nach § 27 des Pflegefachassistenzgesetzes
Unterabschnitt 1 Kenntnisprüfung
§ 73
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→
§ 75
§ 74 Durchführung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen, von denen eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer gemäß
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a
und
§ 13 Absatz 2
und die andere Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer gemäß
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b
und
§ 13 Absatz 3
ist.
(2) Während des praktischen Teils der Kenntnisprüfung sind den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen der zu prüfenden Person beziehen.
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