(1) Im Übrigen gelten für Eignungsprüfungen die
§§ 33,
34,
37,
38,
39 Absatz 2 Satz 2, die
§§ 41,
42 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 3, Absatz 4, die
§§ 43 bis 45,
48,
50 Absatz 1 bis 3 und
§ 53 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des
§ 43 Absatz 1 und des
§ 45 Absatz 1 und 3 die Klausuren den Anforderungen nicht genügen.
(2) Für Wiederholungen von Eignungsprüfungen gelten Absatz 1 und die
§§ 69 bis 72 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich im Fall des
§ 73 Absatz 2 die Prüfungsgebühr auf die Hälfte ermäßigt.