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§ 75
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§ 75 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
V. v. 04.03.2020
BGBl. I S. 448
(
Nr. 11
); zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 16.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 309
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1
Ärzte und sonstige Heilberufe
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 6 Vorschriften zitiert
Abschnitt 5 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Unterabschnitt 5 Nachweise bei in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen
§ 74
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§ 76
§ 75 Aktualität von Nachweisen
§ 75 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Nachweise nach den
§§ 73
und
74
werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach
§ 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes
zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sind.
§ 74
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§ 76
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Zitierungen von
§ 75 PsychThApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychThApprO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 76 PsychThApprO Erforderliche Unterlagen beim Antrag
... Eignung beizufügen. Für die Aktualität dieser Nachweise gilt
§ 75
entsprechend. (4) Personen, die eine Erlaubnis zur vorübergehenden ...
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