§ 76 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen


§ 76 hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. 3Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,

1.
deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

2.
in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,

3.
die offenkundig sind oder

4.
die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Rechtsanwaltskammern und für Personen, die von den Rechtsanwaltskammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. 5Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.

(2) 1In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. 2Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. 4§ 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Rechtsanwaltskammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021

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Frühere Fassungen von § 76 BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 8 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuellvor 18.05.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 76 BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43c BRAO Fachanwaltschaft (vom 01.08.2022)
... an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame ...
§ 73 BRAO Aufgaben des Vorstandes (vom 01.08.2021)
... kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar. (4) Der Vorstand ...
§ 110 BRAO Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit (vom 01.08.2021)
... bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 76 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des ...
§ 140 BRAO Protokollführer (vom 01.08.2021)
... die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 76 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorsitzende der ...
§ 184 BRAO Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen (vom 01.08.2021)
... oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 76 Absatz 1 und 2 entsprechend. (2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die ...
§ 191b BRAO Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung (vom 01.08.2022)
... §§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied der Satzungsversammlung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... wie folgt gefasst: „§ 61 (weggefallen)". e) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst: „§ 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme ... e) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst: „ § 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen". f) In den ... die Beschwerde erhoben hatte" ersetzt. bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „ § 76 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 30. Dem § 75 wird folgender ... die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer herangezogen werden." 31. § 76 wird wie folgt gefasst: „§ 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von ... herangezogen werden." 31. § 76 wird wie folgt gefasst: „ § 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen (1) Die Mitglieder des ... „gegen jedermann" gestrichen. b) In Satz 2 werden nach der Angabe „ § 76 " die Wörter „Absatz 1 und 2" eingefügt. 40. § 140 wird ... „gegen jedermann" gestrichen. bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „ § 76 " die Wörter „Absatz 1 und 2" eingefügt. 41. § 149 Absatz ... oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 76 Absatz 1 und 2 entsprechend. (2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die ... „§§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 " ersetzt. 52. § 191c Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar." c) Der bisherige ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 1 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... 1 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3" ersetzt. 31. In § 76 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Rechtsanwälte" das Komma und das Wort ...
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... Entscheidung § 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes § 76 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit § 77 Abteilungen des ...


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