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§ 76 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 76 Inhalt des Mindeststeuer-Berichts
In dem Mindeststeuer-Bericht sind anzugeben:
- 1.
- eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auflistung aller Geschäftseinheiten, deren Steuernummern sowie deren Qualifikation im Sinne dieser Regelungen,
- 2.
- eine Übersicht über die Konzernstruktur der Unternehmensgruppe, insbesondere der Kontrollbeteiligungen an Geschäftseinheiten, die von anderen Geschäftseinheiten gehalten werden,
- 3.
- die notwendigen Angaben zur Berechnung
- a)
- des effektiven Steuersatzes für jedes Steuerhoheitsgebiet und der Steuererhöhungsbeträge für jede Geschäftseinheit (Teil 5),
- b)
- der Steuererhöhungsbeträge eines Mitglieds einer Joint-Venture-Gruppe,
- c)
- der Primärergänzungssteuerbeträge für jedes Steuerhoheitsgebiet sowie der nach der Sekundärergänzungssteuerregelung den einzelnen Steuerhoheitsgebieten zuzurechnenden Anteile am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge (Teil 2),
- 4.
- eine Auflistung der nach § 77 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 ausgeübten Wahlrechte.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 353 m.W.v. 24. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 76 MinStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 24.12.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 76 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 75 MinStG Abgabeverpflichtung (vom 24.12.2025)
... dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des Absatzes 3 sowie des § 76 zu übermitteln. Bei mehreren nach § 1 steuerpflichtigen ... bekannt. (4) Enthält ein Mindeststeuer-Bericht Angaben im Sinne des § 76 für ein anderes Steuerhoheitsgebiet, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern ...
§ 81 MinStG Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer (vom 24.12.2025)
... der jeweiligen anerkannten nationalen Ergänzungssteuer auf der Grundlage eines mit § 76 vergleichbaren Berichtsstandards erfolgt. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht ...
§ 99 MinStG Ermächtigungen (vom 24.12.2025)
... näheren Ausgestaltung und zum Informationsaustausch betreffend des Mindeststeuer-Berichts ( § 76 ) zu erlassen. (4) Der Steuererhöhungsbetrag einer Unternehmensgruppe ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Artikel 35 G. v. 11.10.1995 BGBl. I S. 1250, 1409; zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 2 StStatG Erhebungsmerkmale und Periodizität (vom 06.12.2024)
... nach § 95 des Mindeststeuergesetzes (Steueranmeldung) und nach den §§ 75 und 76 des Mindeststeuergesetzes (Mindeststeuer-Bericht) erfasst. Die Aufbereitung dieser Angaben wird zentral vom ...
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
§ 24 StBVV Steuererklärungen (vom 01.07.2025)
... 5. die Anfertigung eines Mindeststeuer-Berichts nach den §§ 75 und 76 des Mindeststeuergesetzes , 6. die Überwachung und Meldung der Lohnsumme im Sinne des § 13a Absatz 3 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
Artikel 1 5. StBVVÄndV Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
... 5. die Anfertigung eines Mindeststeuer-Berichts nach den §§ 75 und 76 des Mindeststeuergesetzes , 6. die Überwachung und Meldung der Lohnsumme im Sinne des § 13a Absatz 3 ...
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 1 MindStAnpG Änderung des Mindeststeuergesetzes
... ersetzt: „Enthält ein Mindeststeuer-Bericht Angaben im Sinne des § 76 für ein anderes Steuerhoheitsgebiet, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern ... nach Eingang der Mitteilung über den ausgebliebenen Austausch liegen." 30. In § 76 Nummer 4 wird die Angabe „und" durch die Angabe „und 3 sowie" ersetzt. 31. ... Absatz 1 wird die Angabe „oder Satz 3 in Verbindung mit § 75 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und § 76 den" durch die Angabe „, auch in Verbindung mit Satz 3, einen" ersetzt. ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Artikel 46 JStG 2024 Weitere Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... nach § 95 des Mindeststeuergesetzes (Steueranmeldung) und nach den §§ 75 und 76 des Mindeststeuergesetzes (Mindeststeuer-Bericht) erfasst. Die Aufbereitung dieser Angaben wird zentral vom Statistischen ...
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