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§ 76 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 210a
Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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§ 76 Ausgleichszahlung für Verfügbarkeitsfehlmengen, Maximalzahlung
§ 76 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Jeder Kapazitätsverpflichtete hat für seine Verfügbarkeitsfehlmengen in einer Abrechnungsperiode eine Ausgleichszahlung an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu leisten.
(2) Die Höhe der Ausgleichszahlung für eine Abrechnungsperiode ergibt sich aus dem Produkt aus der Verfügbarkeitsfehlmenge und dem Verrechnungspreis oder entspricht der höchstmöglichen Ausgleichszahlung nach Absatz 3, wenn dieser Wert niedriger ist.
(3) Die höchstmögliche Ausgleichszahlung für eine Abrechnungsperiode ergibt sich aus dem Produkt des Zweifachen der Kapazitätsvergütung und der Anzahl der Hochpreisviertelstunden einer Abrechnungsperiode geteilt durch die Gesamtzahl der Hochpreisviertelstunden im Verpflichtungsjahr oder geteilt durch 325, je nachdem, welcher Wert höher ist (Maximalzahlung).
(4) 1Die Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn und soweit der Kapazitätsverpflichtete seine Verfügbarkeitsverpflichtung aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen konnte. 2Der Kapazitätsverpflichtete ist verpflichtet, den Einwand der höheren Gewalt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntniserlangung der Umstände, die die höhere Gewalt begründen, den Übertragungsnetzbetreibern anzuzeigen und die Umstände nachzuweisen. 3Geht innerhalb der Frist des Absatzes 1 keine entsprechende Anzeige bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber ein, wird unwiderleglich vermutet, dass der Kapazitätsverpflichtete seine Kapazitätsverpflichtung aufgrund ihm zurechenbarer Umstände nicht erfüllt hat.
Zitierungen von § 76 StromVKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromVKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 StromVKG Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis
... am 20. Werktag nach Bekanntgabe des Zuschlags eine Sicherheit für Ausgleichszahlungen nach § 76 Absatz 1 und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 80 ...
§ 47 StromVKG Verwertung von Sicherheiten
... Funktionsnachweis nach § 44 wird verwertet, wenn und soweit die Ausgleichszahlung nach § 76 oder der Funktionsnachweis nach § 80 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe ...
§ 75 StromVKG Verrechnungssystem für Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen
... und Verfügbarkeitsüberschussmengen für jede Abrechnungsperiode nach den §§ 76 bis 79 gegenüber den Kapazitätsverpflichteten und den ungebundenen ...
§ 78 StromVKG Verrechnungspreis für eine Abrechnungsperiode
... als Verfügbarkeitsfehlmenge und im Fall des Absatzes 3 die jeweilige Maximalzahlung nach § 76 Absatz 3 anzusetzen. (5) Verfügbarkeitsfehlmengen, die auf höhere Gewalt ... sind, bleiben bei der Ermittlung des Verrechnungspreises unberücksichtigt. § 76 Absatz 4 ist entsprechend ...
§ 80 StromVKG Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis
... Kapazitätsverpflichteten in einem Verpflichtungsjahr zu leistenden Ausgleichszahlungen nach § 76 und der Pönale nach dieser Vorschrift das Zweifache der Kapazitätsvergütung, ist ...
§ 81 StromVKG Verpflichtung zum Preisspitzenausgleich
... Übertragungsnetzbetreiber zur Zahlung eines Preisspitzenausgleichs verpflichtet. § 76 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Der Preisspitzenausgleich ist für eine ...
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