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§ 77 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)

§ 77 Ausgleichsprämie für Verfügbarkeitsüberschussmengen



(1) Jeder Kapazitätsverpflichtete und jeder ungebundene Kapazitätsanbieter hat für von ihm geleistete Verfügbarkeitsüberschussmengen in einer Abrechnungsperiode einen Anspruch auf eine Ausgleichsprämie gegen den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.

(2) Die Höhe der Ausgleichsprämie für eine Abrechnungsperiode ergibt sich aus dem Produkt der Verfügbarkeitsüberschussmenge nach § 68 Absatz 2 beziehungsweise nach § 71 Absatz 4 und dem Verrechnungspreis nach § 78.



 

Zitierungen von § 77 StromVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 StromVKG Ungebundene Kapazitätsanbieter, Indikativgebot für Verfügbarkeitsüberschussmengen
... für Verfügbarkeitsüberschussmengen einen Anspruch auf Ausgleichsprämien nach § 77 verdienen. Die verpflichtende Eigenerklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 ...
§ 75 StromVKG Verrechnungssystem für Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen
... Verfügbarkeitsüberschussmengen für jede Abrechnungsperiode nach den §§ 76 bis 79 gegenüber den Kapazitätsverpflichteten und den ungebundenen ...