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§ 76a - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 76a Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen
(1) 1Für die Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden werden der Datenübermittlungsstandard „XAusländer" und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet. 2Die Möglichkeiten des OSCI-Standards zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen.
(2) 1Absatz 1 ist auf die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen entsprechend anzuwenden. 2Erfolgt die Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden über Vermittlungsstellen in verwaltungseigenen Kommunikationsnetzen, kann auch ein dem jeweiligen Landesrecht entsprechendes vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein den genannten Anforderungen entsprechendes Niveau aufweist. 3Die Gleichwertigkeit ist durch den Verantwortlichen zu dokumentieren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 14. Januar 2019 BGBl. I S. 10 m.W.v. 23. Januar 2019
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Frühere Fassungen von § 76a AufenthV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.01.2019 | Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 14.01.2019 BGBl. I S. 10 |
aktuell vorher | 01.11.2011 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.2011 BGBl. I S. 1530 |
aktuell | vor 01.11.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 76a AufenthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76a AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 62 AufenthV Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden (vom 01.11.2024)
... und IT-Fachverfahren, sowie die Kommunikation mit den Datenübermittlungsstandards nach § 76a ist ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 10 AZRWEG Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
... und IT-Fachverfahren, sowie die Kommunikation mit den Datenübermittlungsstandards nach § 76a ist ...
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10
Artikel 1 17. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Datei" durch die Wörter „ein Dateisystem" ersetzt. 17. In § 76a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die verantwortliche Stelle" durch die Wörter „den ...
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 4 2. DAVG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 76a die folgenden Angaben eingefügt: „Unterabschnitt 4 Erkennungsdienstliche ... 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes." 3. Nach § 76a wird folgender Unterabschnitt 4 angefügt: „Unterabschnitt 4 ...
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