§ 76b Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen
(1)
1Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den
§§ 73a und
76a verjähren in 30 Jahren.
2Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer oder der andere im Sinne des
§ 73b etwas erlangt hat.
3Die
§§ 78b und
78c gelten entsprechend.
Frühere Fassungen von § 76b StGB
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 8/19 - (zu Artikel 316h Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch)B. v. 30.04.2021 BGBl. I S. 1098
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
G. v. 02.03.1974 BGBl. I S. 469, 1975 I 1916, 1976 I 507; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 1 VermAbschRÄndG Änderung des Strafgesetzbuches ... der Einziehung des Wertersatzes § 76a Selbständige Einziehung § 76b Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen". ... Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6. § 76b Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen ...
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