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§ 78 - Bundespolizeigesetz (BPolG)

§ 78 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen



(1) 1Über eine Maßnahme nach den §§ 25, 31b, 35 bis 37, 40, 41, 50 und 51 sind zu benachrichtigen im Falle

1.
des § 25 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,

2.
des § 25 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer,

3.
des § 31b (biometrische Detektion in Echtzeit) die Zielperson,

4.
des § 37, bei der Vorgänge außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, und des § 35 Absatz 2 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

5.
des § 37, bei der Vorgänge innerhalb von Wohnungen erfasst wurden, und des § 36 Absatz 1 (Einsatz Vertrauensperson und Verdeckter Ermittler),

a)
die Zielperson,

b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,

c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die beauftragte Person, die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten haben,

6.
des § 40 (Telekommunikationsüberwachung) die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,

7.
des § 41 (Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten) die Zielperson,

8.
der §§ 50 und 51 die Zielperson einer Ausschreibung zur verdeckten Informationserhebung und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind.

2Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. 3Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 1, 5, 7 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. 4Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(2) 1Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, möglich ist. 2Im Falle des § 36 Absatz 1 und des § 37 erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson möglich ist. 3Wird wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, entscheidet die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrensrechts, ob eine Benachrichtigung vorgenommen wird. 4Die Benachrichtigung erfolgt durch die Bundespolizeibehörde, die die Maßnahme veranlasst hat. 5Wird die Benachrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies zu dokumentieren.

(3) 1Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. 2Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten gegen den Betroffenen ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht werden. 3Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. 4Für die Entscheidung ist das für die Ausgangsmaßnahme zuständige Gericht zuständig.

(4) Im Falle einer Ausschreibung nach § 50 Absatz 7 erfolgt die Benachrichtigung abweichend von den Absätzen 1 und 2 durch die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, nach Beendigung der Ausschreibung, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Ausschreibung ausgeschlossen werden kann.



 

Zitierungen von § 78 BPolG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 BPolG Besondere Mittel der Datenerhebung
... verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 78 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige ...
§ 36 BPolG Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern
... verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 78 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige ...
§ 37 BPolG Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
... verwendet werden. Sie sind sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 78 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige ...
§ 40 BPolG Überwachung der Telekommunikation
... verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 78 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige ...
§ 79 BPolG Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Minderjährigen
... Ist ein Minderjähriger von den in § 78 genannten Maßnahmen betroffen, erfolgt die Benachrichtigung gegenüber dessen ... erfolgt die Benachrichtigung gegenüber dessen Sorgeberechtigten. Über die in § 78 genannten Voraussetzungen hinaus kann von der Benachrichtigung der Sorgeberechtigten abgesehen ... führt. (2) Werden außerhalb des Anwendungsbereichs von § 78 personenbezogene Daten von Minderjährigen, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten durch die ...
§ 81 BPolG Löschung von durch besondere Mittel der Datenerhebung oder vergleichbare Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
... verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 78 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige ...
§ 85 BPolG Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
... sowie 5. die Gründe für das Absehen von der Benachrichtigung nach § 78 Absatz 1 Satz 2 und 3 . (2) Zu protokollieren sind auch 1. bei Maßnahmen nach § 25 ... Absätzen 1 bis 3 dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Benachrichtigung nach § 78 und um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung ...