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§ 37 - Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 318
Geltung ab 28.10.2026; FNA: 13-7-4 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Geltung ab 28.10.2026; FNA: 13-7-4 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 37 Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
§ 37 wird in 16 Vorschriften zitiert
(1) Werden Verdeckte Ermittler oder Vertrauenspersonen im Rahmen der Gefahrenabwehr nach § 36 oder aus Gründen der Strafverfolgung tätig, dürfen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist, ohne Wissen der Betroffenen im Beisein oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Einsatz der von der Bundespolizei beauftragten Personen das innerhalb oder außerhalb einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört, aufgezeichnet und Lichtbilder sowie Bildaufzeichnungen hergestellt werden.
(2) 1Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 2Die gezielte Abschöpfung von Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig. 3Maßnahmen nach Absatz 1 sind so zu planen und auszuführen, dass ein Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung der Zielperson oder Dritter insoweit ausgeschlossen wird, als sich dieses mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt. 4Wenn sich während der Durchführung der Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingedrungen wird, muss die konkrete Maßnahme unterbrochen werden. 5Eine Fortführung der Maßnahme ist nur zulässig, wenn und solange dies zum Schutz von Leben und der Leib der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers oder zur Sicherung des weiteren Einsatzes der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers erforderlich ist. 6Festgehaltene kernbereichsrelevante Informationen müssen unverzüglich gelöscht oder auf sonstige Weise vernichtet werden. 7Im Falle einer Fortführung des Einsatzes nach Satz 5 sind die Gründe hierfür zu dokumentieren. 8Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. 9Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 10Sie sind sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 78 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. 11Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden.
(4) 1Die Zulässigkeit der Verwendung von personenbezogenen Daten, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, richtet sich für Zwecke der Strafverfolgung nach der Strafprozessordnung. 2Im Übrigen dürfen diese Daten außer für die in Absatz 1 genannten Zwecke nur zur Gefahrenabwehr verwendet werden. 3Wurden diese Daten in oder aus einer Wohnung erlangt, so ist die Verwendung zur Gefahrenabwehr nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundespolizeipräsidium seinen Sitz hat; bei Gefahr im Verzug ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. 5Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. 6Die Anordnung wird mit Erlass wirksam.
(5) Nach Abschluss der Maßnahme sind die nach Absatz 1 hergestellten Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 4 genannten Zwecke noch benötigt.
Zitierungen von § 37 BPolG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 BPolG Bestandsdatenauskunft
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die gerichtliche Entscheidung ergeht ohne Anhörung der ...
§ 25 BPolG Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen ...
§ 31b BPolG Biometrische Detektion in Echtzeit
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme von § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen ...
§ 35 BPolG Besondere Mittel der Datenerhebung
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen ...
§ 36 BPolG Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen ...
§ 37 BPolG Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen ...
§ 40 BPolG Überwachung der Telekommunikation
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die nach Satz ...
§ 50 BPolG Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung; Verordnungsermächtigung
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen ...
§ 51 BPolG Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen ...
§ 66 BPolG Durchsuchung und körperliche Untersuchung von Personen; Entnahme von Blutproben
... den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2 und des § 37 Absatz 2 entsprechend. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Maßnahmen nach Satz ...
§ 69 BPolG Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
... den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2 und des § 37 Absatz 2 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. ...
§ 77 BPolG Ergänzende Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
... bezüglich der Datenverarbeitung bei Maßnahmen nach den §§ 25, 31b, 35 bis 37 , 40, 41, 50 und 51 und von deren Übermittlungen nach § 56 mindestens alle zwei Jahre ...
§ 78 BPolG Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
... Über eine Maßnahme nach den §§ 25, 31b, 35 bis 37 , 40, 41, 50 und 51 sind zu benachrichtigen im Falle 1. des § 25 Absatz 1 (Erhebung ... 3. des § 31b (biometrische Detektion in Echtzeit) die Zielperson, 4. des § 37 , bei der Vorgänge außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, und des § 35 Absatz 2 ... § 35 Absatz 2 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, 5. des § 37 , bei der Vorgänge innerhalb von Wohnungen erfasst wurden, und des § 36 Absatz 1 (Einsatz ... Interesse geboten ist, möglich ist. Im Falle des § 36 Absatz 1 und des § 37 erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der ...
§ 81 BPolG Löschung von durch besondere Mittel der Datenerhebung oder vergleichbare Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
... die durch eine Maßnahme nach § 15 oder durch Maßnahmen nach den §§ 22 bis 41 erlangt worden sind und die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ... Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen nach § 15 oder den §§ 22 bis 41 ...
§ 85 BPolG Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
... Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 25, 31b, 35 bis 37 , 40, 41, 50 und 51 sind zu protokollieren: 1. das zur Datenerhebung eingesetzte ... Zielperson sowie die Anzahl von falsch positiven Treffern, 4. bei Maßnahmen nach § 37 , bei denen Vorgänge außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, und nach § 35 Absatz 2 ... die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, 5. bei Maßnahmen nach § 37 , bei denen Vorgänge innerhalb von Wohnungen erfasst wurden, und nach § 36 Absatz 1 ...
§ 106 BPolG Berichtspflichten; Evaluierung
... ihrer Befugnisse zu verdeckten Maßnahmen nach den §§ 25, 30, 31, 31a, 31b, 33, 35 bis 41, 49 bis 51 und diesbezüglichen Übermittlungen nach § 56. In dem ...
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