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§ 31b - Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 318
Geltung ab 28.10.2026; FNA: 13-7-4 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Geltung ab 28.10.2026; FNA: 13-7-4 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 31b Biometrische Detektion in Echtzeit
§ 31b wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 bis 5 sowie den §§ 2 bis 8, sofern für sie eine Anordnung nach Absatz 3 vorliegt, die in Satz 3 aufgeführten biometrischen Daten in einer Datei speichern und mit nach § 31 erhobenen Daten unmittelbar nach der Erhebung automatisiert abgleichen. 2Die biometrischen Daten folgender Personen dürfen in die Datei nach Satz 1 aufgenommen werden:
- 1.
- die nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für
- a)
- den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
- b)
- für das Leben einer Person,
- 2.
- Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine der in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten mit der in § 129a Absatz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Zielrichtung begehen werden,
- 3.
- bestimmte Opfer von Entführung, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung und
- 4.
- bestimmte vermisste Personen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen eine dringende Gefahr für ihr Leben oder eine schwerwiegende Gesundheitsschädigung droht.
(2) 1Automatisiert vorgeschlagene Übereinstimmungen nach Absatz 1 sind vor der Weiterverarbeitung von zwei Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten, die hinsichtlich der Risiken des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz geschult worden sind, getrennt voneinander auf ihre Übereinstimmung hin zu überprüfen. 2Zu diesem Zweck dürfen die in der Datei gespeicherten biometrischen Daten verwendet werden. 3Bei Gefahr im Verzug kann abweichend von Satz 1 eine einzelne Person die Übereinstimmung überprüfen. 4Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. 5§ 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. 6Ergibt die Überprüfung, dass es sich nicht um die gesuchte Person handelt, dürfen die im Rahmen des biometrischen Abgleichs erhobenen Daten nicht gespeichert werden.
(3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. 2Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz hat. 3Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme von § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. 4Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. 5Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. 6Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die nach Satz 1 Antragsberechtigten getroffen werden. 7In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden, zu beantragen. 8Soweit die Anordnung nach Satz 5 nicht binnen 24 Stunden durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft; die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen Daten sind dann unverzüglich zu löschen.
(4) Im Antrag nach Absatz 3 sind anzugeben:
- 1.
- die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,
- 2.
- die Daten, anhand derer der Abgleich vorgenommen werden soll, ihre Herkunft und Bedeutung für die Maßnahme,
- 3.
- Art, Ort und Dauer der Maßnahme,
- 4.
- der Sachverhalt,
- 5.
- eine Begründung sowie
- 6.
- der Hersteller und die Produktbezeichnung des zum Zweck des Abgleichs einzusetzenden automatisierten Systems.
(5) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2In ihr sind anzugeben:
- 1.
- die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,
- 2.
- die Daten, anhand derer der Abgleich vorgenommen werden darf, ihre Herkunft und Bedeutung für die Maßnahme,
- 3.
- Art, Ort und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
- 4.
- die wesentlichen Gründe sowie
- 5.
- der Hersteller und die Produktbezeichnung des zum Zweck des Abgleichs einzusetzenden automatisierten Systems.
(6) 1Der Abgleich nach Absatz 1 wird ausschließlich durch die Bundespolizei selbst durchgeführt; eine Beauftragung anderer Stellen mit der Durchführung des Abgleichs ist unzulässig. 2Die im Rahmen des Abgleichs verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich behördenintern gespeichert werden; eine Speicherung bei Dritten oder eine Übermittlung an Dritte ist unzulässig. 3Eine Übermittlung personenbezogener Daten im internationalen Bereich ist unzulässig. 4Für den Abgleich dürfen ausschließlich automatisierte Systeme eingesetzt werden, die von einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengen-assoziierten Staates bereitgestellt werden.
(7) 1Die Bundespolizei teilt der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und der KI-Marktüberwachungskammer die Stellung jedes Antrags nach Absatz 4 und die positive oder negative Entscheidung des Gerichts binnen drei Monaten nach gerichtlicher Entscheidung mit. 2Die Mitteilung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Zitierungen von § 31b BPolG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31b BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 47 BPolG Kennzeichnung
... Stelle aufrechtzuerhalten. (4) Personenbezogene Daten, die nach den §§ 30 bis 34 und 63 erhoben worden sind, müssen erst mit der Speicherung in einem Vorgangs- oder ...
§ 77 BPolG Ergänzende Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
... Kontrollen bezüglich der Datenverarbeitung bei Maßnahmen nach den §§ 25, 31b , 35 bis 37, 40, 41, 50 und 51 und von deren Übermittlungen nach § 56 mindestens alle ...
§ 78 BPolG Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
... Über eine Maßnahme nach den §§ 25, 31b , 35 bis 37, 40, 41, 50 und 51 sind zu benachrichtigen im Falle 1. des § 25 Absatz ... 2. des § 25 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer, 3. des § 31b (biometrische Detektion in Echtzeit) die Zielperson, 4. des § 37, bei der ...
§ 81 BPolG Löschung von durch besondere Mittel der Datenerhebung oder vergleichbare Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
... die durch eine Maßnahme nach § 15 oder durch Maßnahmen nach den §§ 22 bis 41 erlangt worden sind und die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ... Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen nach § 15 oder den §§ 22 bis 41 ...
§ 85 BPolG Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
... Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 25, 31b , 35 bis 37, 40, 41, 50 und 51 sind zu protokollieren: 1. das zur Datenerhebung ... bei Maßnahmen nach § 25 Absatz 2 der Nutzer, 3. bei Maßnahmen nach § 31b die Zielperson sowie die Anzahl von falsch positiven Treffern, 4. bei Maßnahmen ...
§ 106 BPolG Berichtspflichten; Evaluierung
... ihrer Befugnisse zu verdeckten Maßnahmen nach den §§ 25, 30, 31, 31a, 31b , 33, 35 bis 41, 49 bis 51 und diesbezüglichen Übermittlungen nach § 56. ... 2028 über die Ergebnisse der Evaluation. (3) Die §§ 31a und 31b werden durch die Bundespolizei im Zusammenwirken mit einer wissenschaftlichen Einrichtung auf ... beginnt zwei Jahre nach der Inbetriebnahme eines Systems nach § 31a Absatz 1 oder § 31b Absatz 1 Satz 1 durch die Bundespolizei. Das Bundesministerium des Innern berichtet dem Deutschen ... Zu evaluieren sind die Wirksamkeit der Maßnahmen nach den §§ 31a und 31b zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Auswirkungen der Maßnahmen ... öffentlichen Sicherheit, die Auswirkungen der Maßnahmen nach den §§ 31a und 31b auf die Ausübung von Grundrechten und die Schwere der durch Maßnahmen nach den ... von Grundrechten und die Schwere der durch Maßnahmen nach den §§ 31a und 31b verursachten ...
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