§ 78 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 78 (aufgehoben)


§ 78 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1029 m.W.v. 1. August 2019

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Frühere Fassungen von § 78 SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2019Artikel 1 Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1029
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
aktuell vorher 01.05.2015Artikel 1b Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
vom 15.04.2015 BGBl. I S. 583
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuellvor 01.04.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 78 SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1029
Artikel 1 AuslBFG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung". d) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst: „§ 78 (weggefallen)". e) Die ... d) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst: „ § 78 (weggefallen) ". e) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst: „§ ... werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet." 16. § 78 wird aufgehoben. 17. In § 107 Absatz 1 wird die Angabe „Nummer 6" durch ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 1b 5. SGB IV-ÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme." 4. § 78 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Förderungsbedürftig sind auch ...

Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 2 SGBXIIuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 78 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 59 Absatz 2 gilt für ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
...  § 77 Sonstige Förderungsvoraussetzungen § 78 Förderungsbedürftige junge Menschen § 79 Leistungen  ... der Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung erwarten lassen. § 78 Förderungsbedürftige junge Menschen (1) Förderungsbedürftig sind ...


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