(1) Das Verfahren vor den Dienstgerichten besteht aus mindestens zwei Rechtszügen.
(2) In den Fällen des §
78 Nr. 2, 3 und 4 steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des §
80 zu.
(3) Die Landesgesetzgebung kann in den Fällen des §
78 Nr. 1 die Revision an das Dienstgericht des Bundes vorsehen.